Unified Patent Court
Hamburg - Lokalkammer
Einheitliches Patentgericht
Juridiction unifiee du brevet
UPC_CFI_54/2023
Verfahrensanordnung
des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts
erlassen am 22. August 2023
Eingangsdatum der Klage: 01.06.2023
STREITPARTEIEN
| 1) | Avago Technologies International Sales Pte. Limited | Vertreten durch Florian Schmidt-Bogatzky |
|---|---|---|
| (KlÀgerin) - 1 Yishun Avenue 7 - 768923 - Singapore - SG | ||
| 2) | Tesla Germany GmbH | Vertreten durch Dr. Marcus Grosch |
| (Beklagte) - Ludwig-Prandtl-StraĂe 27-29 - 12526 Berlin â DE | ||
| 3) | Tesla Manufacturing Brandenburg SE | Vertreten durch Dr. Marcus Grosch |
| (Beklagte) - Tesla Str. 1 - 15537 GrĂŒnheide (Mark) - DE |
STREITPATENT
Patent Nummer
EP1612910
Inhaberin
Avago Technologies International Sales Pte. Limited
ANTRAGSTELLERINNEN
- Tesla Manufacturing Brandenburg SE
Vertreten durch Dr. Marcus Grosch
Tesla Str. 1 - 15537 GrĂŒnheide (Mark) - DE 2. Tesla Germany GmbH
Vertreten durch Dr. Marcus Grosch
Ludwig-Prandtl-StraĂe 27-29 - 12526 Berlin - DE
ANORDNENDER RICHTER:
Berichterstatter (Judge-rapporteur)
VERFAHRENSSPRACHE:
Deutsch
GEGENSTAND DES VERFAHRENS:
Patentverletzungsklage
ANTRĂGE DER PARTEIEN:
Die Beklagten beantragen, die Fristen zur Klageerwiderung fĂŒr die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) einheitlich bis einschlieĂlich zum 30.10.2023 zu verlĂ€ngern.
Sie tragen vor, die FristverlĂ€ngerungen seien fĂŒr die nötige AufklĂ€rung des Sachverhalts und Abstimmung, insbesondere auch mit ihren im auĂereuropĂ€ischen Ausland ansĂ€ssigen Zulieferern, deren Komponenten im Kern des Verletzungsvorwurfs stĂŒnden, erforderlich. Eine ausreichende AufklĂ€rung und Abstimmung innerhalb der laufenden Fristen sei insbesondere deshalb schwer möglich, weil die zentralen Ansprechpartner bei den Beklagten und auch den Zulieferern in den kommenden Wochen aufgrund Urlaubsabwesenheit nicht erreichbar seien.
Die KlĂ€gerin hat dem FristverlĂ€ngerungsantrag widersprochen. Sie meint, die Beklagten hĂ€tten keine besonderen GrĂŒnde fĂŒr eine FristverlĂ€ngerung angefĂŒhrt. Anderenfalls bittet sie darum, die Frist um höchstens zwei Wochen zu verlĂ€ngern.
GRĂNDE DER ANORDNUNG:
Dem Antrag auf FristverlĂ€ngerung war nicht stattzugeben. Die Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (VerfO) enthĂ€lt fĂŒr das schriftliche Verfahren einer Verletzungsklage nach R. 12 VerfO ein austariertes Fristenregime mit auskömmlichen Fristen nach R. 23 und 29 VerfO. Dabei ist fĂŒr die Klagerwiderung bereits nach R. 23 VerfO mit drei Monaten die lĂ€ngste Frist vorgesehen.
Ăberzeugende GrĂŒnde, die in Abweichung von dem vorgesehenen Fristenregime eine FristverlĂ€ngerung nach R. 9.3 (a) VerfO eröffnen wĂŒrden, haben die Beklagten nicht vorgebracht. Soweit die Beklagten sich darauf berufen, dass eine Abstimmung mit im auĂereuropĂ€ischen Ausland ansĂ€ssigen Zulieferern, deren Komponenten im Kern des Verletzungsvorwurfs stehen, erforderlich sei, stellt dieser Umstand als solcher noch keinen ĂŒberzeugenden Grund fĂŒr eine ausnahmsweise zu gewĂ€hrende FristverlĂ€ngerung dar. Die Klagerwiderungsfrist nach R. 23 VerfO ist vielmehr bereits dem Grunde nach so bemessen, dass sie fĂŒr in den ZustĂ€ndigkeitsbereich des Einheitlichen Patentgerichts fallende internationale Patentstreitigkeiten eine AufklĂ€rung des Sachverhalts und eine interne Abstimmung auch ĂŒber Urlaubszeiten hinweg ermöglicht. Im vorliegenden Rechtsstreit betrĂ€gt die Klagerwiderungsfrist zudem bereits ohne die beantragte FristverlĂ€ngerung aufgrund der Fristberechnung gemÀà R. 271.6 (b) iVm 271.4 (a) VerfO fĂŒr die Beklagte zu 1) tatsĂ€chlich drei Monate und sechs Tage und fĂŒr die Beklagte zu 2) drei Monate und acht Tage. Auf die mit Anordnung vom 10.08.2023 vom Berichterstatter mitgeteilte Fristberechnung wird verwiesen. Dass bestimmte, zentrale Ansprechpartner bei den Beklagten und den Zulieferern wĂ€hrend des weit ĂŒberwiegenden Fristzeitraumes urlaubsbedingt nicht erreichbar seien, ist weder ersichtlich noch von den Beklagten geltend gemacht.
Die ZustĂ€ndigkeit fĂŒr die Anordnung durch den Berichterstatter folgt aus R. 331.1 iVm 334 (a) VerfO.
ANORDNUNG:
Der Antrag der Beklagten auf VerlĂ€ngerung der Klagerwiderungsfrist wird zurĂŒckgewiesen.
DETAILS DER ANORDNUNG:
| Order no. | 560542 |
|---|---|
| in ACTION NUMBER: | ACT_463258/2023 |
| UPC number: | UPC_CFI_54/2023 |
| Action type: | Infringement Action |
| Related proceeding no. Application No.: | 560414/2023 |
| Application Type: | Generic procedural Application |
Erlassen in Hamburg am 22. August 2023
Rechtlich qualifizierter Richter Dr. Schilling
- Berichterstatter -