Unified Patent Court

Hamburg - Lokalkammer

Einheitliches Patentgericht

Juridiction unifiee du brevet

UPC_CFI_54/2023

Verfahrensanordnung

des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts

erlassen am 22. August 2023

Eingangsdatum der Klage: 01.06.2023

STREITPARTEIEN

1)Avago Technologies International Sales Pte. LimitedVertreten durch Florian Schmidt-Bogatzky
(KlÀgerin) - 1 Yishun Avenue 7 - 768923 - Singapore - SG
2)Tesla Germany GmbHVertreten durch Dr. Marcus Grosch
(Beklagte) - Ludwig-Prandtl-Straße 27-29 - 12526 Berlin – DE
3)Tesla Manufacturing Brandenburg SEVertreten durch Dr. Marcus Grosch
(Beklagte) - Tesla Str. 1 - 15537 GrĂŒnheide (Mark) - DE

STREITPATENT

Patent Nummer

EP1612910

Inhaberin

Avago Technologies International Sales Pte. Limited

ANTRAGSTELLERINNEN

  1. Tesla Manufacturing Brandenburg SE

Vertreten durch Dr. Marcus Grosch

Tesla Str. 1 - 15537 GrĂŒnheide (Mark) - DE 2. Tesla Germany GmbH

Vertreten durch Dr. Marcus Grosch

Ludwig-Prandtl-Straße 27-29 - 12526 Berlin - DE

ANORDNENDER RICHTER:

Berichterstatter (Judge-rapporteur)

VERFAHRENSSPRACHE:

Deutsch

GEGENSTAND DES VERFAHRENS:

Patentverletzungsklage

ANTRÄGE DER PARTEIEN:

Die Beklagten beantragen, die Fristen zur Klageerwiderung fĂŒr die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) einheitlich bis einschließlich zum 30.10.2023 zu verlĂ€ngern.

Sie tragen vor, die FristverlĂ€ngerungen seien fĂŒr die nötige AufklĂ€rung des Sachverhalts und Abstimmung, insbesondere auch mit ihren im außereuropĂ€ischen Ausland ansĂ€ssigen Zulieferern, deren Komponenten im Kern des Verletzungsvorwurfs stĂŒnden, erforderlich. Eine ausreichende AufklĂ€rung und Abstimmung innerhalb der laufenden Fristen sei insbesondere deshalb schwer möglich, weil die zentralen Ansprechpartner bei den Beklagten und auch den Zulieferern in den kommenden Wochen aufgrund Urlaubsabwesenheit nicht erreichbar seien.

Die KlĂ€gerin hat dem FristverlĂ€ngerungsantrag widersprochen. Sie meint, die Beklagten hĂ€tten keine besonderen GrĂŒnde fĂŒr eine FristverlĂ€ngerung angefĂŒhrt. Anderenfalls bittet sie darum, die Frist um höchstens zwei Wochen zu verlĂ€ngern.

GRÜNDE DER ANORDNUNG:

Dem Antrag auf FristverlĂ€ngerung war nicht stattzugeben. Die Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (VerfO) enthĂ€lt fĂŒr das schriftliche Verfahren einer Verletzungsklage nach R. 12 VerfO ein austariertes Fristenregime mit auskömmlichen Fristen nach R. 23 und 29 VerfO. Dabei ist fĂŒr die Klagerwiderung bereits nach R. 23 VerfO mit drei Monaten die lĂ€ngste Frist vorgesehen.

Überzeugende GrĂŒnde, die in Abweichung von dem vorgesehenen Fristenregime eine FristverlĂ€ngerung nach R. 9.3 (a) VerfO eröffnen wĂŒrden, haben die Beklagten nicht vorgebracht. Soweit die Beklagten sich darauf berufen, dass eine Abstimmung mit im außereuropĂ€ischen Ausland ansĂ€ssigen Zulieferern, deren Komponenten im Kern des Verletzungsvorwurfs stehen, erforderlich sei, stellt dieser Umstand als solcher noch keinen ĂŒberzeugenden Grund fĂŒr eine ausnahmsweise zu gewĂ€hrende FristverlĂ€ngerung dar. Die Klagerwiderungsfrist nach R. 23 VerfO ist vielmehr bereits dem Grunde nach so bemessen, dass sie fĂŒr in den ZustĂ€ndigkeitsbereich des Einheitlichen Patentgerichts fallende internationale Patentstreitigkeiten eine AufklĂ€rung des Sachverhalts und eine interne Abstimmung auch ĂŒber Urlaubszeiten hinweg ermöglicht. Im vorliegenden Rechtsstreit betrĂ€gt die Klagerwiderungsfrist zudem bereits ohne die beantragte FristverlĂ€ngerung aufgrund der Fristberechnung gemĂ€ĂŸ R. 271.6 (b) iVm 271.4 (a) VerfO fĂŒr die Beklagte zu 1) tatsĂ€chlich drei Monate und sechs Tage und fĂŒr die Beklagte zu 2) drei Monate und acht Tage. Auf die mit Anordnung vom 10.08.2023 vom Berichterstatter mitgeteilte Fristberechnung wird verwiesen. Dass bestimmte, zentrale Ansprechpartner bei den Beklagten und den Zulieferern wĂ€hrend des weit ĂŒberwiegenden Fristzeitraumes urlaubsbedingt nicht erreichbar seien, ist weder ersichtlich noch von den Beklagten geltend gemacht.

Die ZustĂ€ndigkeit fĂŒr die Anordnung durch den Berichterstatter folgt aus R. 331.1 iVm 334 (a) VerfO.

ANORDNUNG:

Der Antrag der Beklagten auf VerlĂ€ngerung der Klagerwiderungsfrist wird zurĂŒckgewiesen.

DETAILS DER ANORDNUNG:

Order no.560542
in ACTION NUMBER:ACT_463258/2023
UPC number:UPC_CFI_54/2023
Action type:Infringement Action
Related proceeding no. Application No.:560414/2023
Application Type:Generic procedural Application

Erlassen in Hamburg am 22. August 2023

Rechtlich qualifizierter Richter Dr. Schilling

  • Berichterstatter -