Unified Patent Court
Lokalkammer München
Einheitliches Patentgericht
Juridiction unifiee du brevet
UPC_CFI_354/2023
Entscheidung
des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts in dem Verfahren auf Erlass einstweiliger Maßnahmen betreffend das Europäische Patent 3 287 315 erlassen am 13/03/2024
Klägerin
| 1) | Steindl Krantechnik Gesellschaft m.b.H. | Vertreten durch | Markus Gangl |
|---|---|---|---|
| Christophorusstr. 28 - 5061 - Elsbethen - AT |
Beklagte
| 1) | BEHA Bau- und Forstgreiftechnik, Inh. Georg Beha e.K. | Vertreten durch | Klaus Haft |
|---|---|---|---|
| Im Gansacker 2 - 77790 - Steinach - DE |
Verfügungspatent
| Patent Nr. | Inhaberin |
|---|---|
| EP3287315 | Steindl Krantechnik Gesellschaft m.b.H. |
Entscheidende Richter
ZUSAMMENSETZUNG DES SPRUCHKÖRPERS
| Vorsitzender Richter und Berichterstatter | Matthias Zigann |
|---|---|
| Rechtlich qualifizierter Richter | Samuel Granata |
| Rechtlich qualifizierter Richter | Tobias Pichlmaier |
| Technisch qualifizierte Richterin | Kerstin Roselinger |
VERFAHRENSSPRACHE:
Deutsch
GEGENSTAND DES VERFAHRENS
Antrag auf Erlass einstweiliger Maßnahmen hier: Bestätigung eines Vergleichs
SACHVERHALT UND GRÜNDE
Die mündliche Verhandlung hat am 30. Januar 2024 in München in Präsenz stattgefunden. Die Parteien haben dabei eine vorläufige Einigung dahingehend getroffen, dass die Kammer gebeten wird, vorerst nicht zu entscheiden und die Klägerin bis 05/03/2024 einen Antrag nach Regel 365 VerfO einreichen wird.
Dies ist nun geschehen. Der Vergleichstext liegt als Anlage zum Schriftsatz der Antragstellerin vom 05/03/2024 vor. Die Beklagte hat zugestimmt.
Beide Parteien beantragen:
- Es wird beantragt, den Vergleich durch Entscheidung des Gerichts nach Regel 365.1 EPGVerfO zu bestätigen.
- Es wird beantragt, dass das Gericht nach Regel 365.2 EPGVerfO anordnet, dass die Einzelheiten des Vergleichs vertraulich zu behandeln sind.
- Da die Kosten im Vergleich abschließend geregelt sind (Punkt 4) ist eine Kostenentscheidung des Gerichts nach Regel 365.4 EPGVerfO nicht erforderlich.
Der Vergleich ist gem. Regel 365.1 VerfO durch eine „Entscheidung“ (und nicht durch eine „Anordnung“) zu bestätigen.
Nach Regel 365.2 VerfO kann das Gericht auf Antrag der Parteien anordnet, dass die Einzelheiten des Vergleichs vertraulich zu behandeln sind. Dem ist nachzukommen, weil keine entgegenstehenden Gesichtspunkte ersichtlich sind. Zur Vereinfachung wird diese Anordnung in der Entscheidung inkorporiert.
Nach Regel 365.4 VerfO erlässt der Berichterstatter eine Kostenentscheidung gemäß den
ENTSCHEIDUNG
- Der zwischen den Parteien im März 2024 geschlossene Vergleich gem. der Anlage zum Schriftsatz der Antragstellerin vom 05/03/2024, eingereicht in ORD_5226/2024 UPC_CFI_354/2023, wird bestätigt.
- Es ergeht folgende Kostenentscheidung gem. Ziffer 4 des Vergleichs:
- Die Einzelheiten des Vergleichs sowie der Kostenreglung gem. Ziffer 2 sind vertraulich zu behandeln.
- Diese Entscheidung ist vorbehaltlich der Ziffer 3 in das Register einzutragen.
Dr. Zigann
Vorsitzender Richter und Berichterstatter
Pichlmaier
rechtlich qualifizierter Richter
Granata
rechtlich qualifizierter Richter
Roselinger
technisch qualifizierte Richterin
Mittermeier
Mitarbeiterin der Kanzlei
DETAILS DER ANORDNUNG
| UPC Nummer: | UPC_CFI_354/2023 |
|---|---|
| Nummer des Verfügungsverfahrens: | ACT_578582/2023 |
| Nummer der Anordnung: | ORD_5226/2024 |
| Art der Anordnung | R 365 |