Unified Patent Court

Lokalkammer München

Einheitliches Patentgericht

Juridiction unifiee du brevet

UPC_CFI_354/2023

Entscheidung

des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts in dem Verfahren auf Erlass einstweiliger Maßnahmen betreffend das Europäische Patent 3 287 315 erlassen am 13/03/2024

Klägerin

1)Steindl Krantechnik Gesellschaft m.b.H.Vertreten durchMarkus Gangl
Christophorusstr. 28 - 5061 - Elsbethen - AT

Beklagte

1)BEHA Bau- und Forstgreiftechnik, Inh. Georg Beha e.K.Vertreten durchKlaus Haft
Im Gansacker 2 - 77790 - Steinach - DE

Verfügungspatent

Patent Nr.Inhaberin
EP3287315Steindl Krantechnik Gesellschaft m.b.H.

Entscheidende Richter

ZUSAMMENSETZUNG DES SPRUCHKÖRPERS

Vorsitzender Richter und BerichterstatterMatthias Zigann
Rechtlich qualifizierter RichterSamuel Granata
Rechtlich qualifizierter RichterTobias Pichlmaier
Technisch qualifizierte RichterinKerstin Roselinger

VERFAHRENSSPRACHE:

Deutsch

GEGENSTAND DES VERFAHRENS

Antrag auf Erlass einstweiliger Maßnahmen hier: Bestätigung eines Vergleichs

SACHVERHALT UND GRÜNDE

Die mündliche Verhandlung hat am 30. Januar 2024 in München in Präsenz stattgefunden. Die Parteien haben dabei eine vorläufige Einigung dahingehend getroffen, dass die Kammer gebeten wird, vorerst nicht zu entscheiden und die Klägerin bis 05/03/2024 einen Antrag nach Regel 365 VerfO einreichen wird.

Dies ist nun geschehen. Der Vergleichstext liegt als Anlage zum Schriftsatz der Antragstellerin vom 05/03/2024 vor. Die Beklagte hat zugestimmt.

Beide Parteien beantragen:

  1. Es wird beantragt, den Vergleich durch Entscheidung des Gerichts nach Regel 365.1 EPGVerfO zu bestätigen.
  2. Es wird beantragt, dass das Gericht nach Regel 365.2 EPGVerfO anordnet, dass die Einzelheiten des Vergleichs vertraulich zu behandeln sind.
  3. Da die Kosten im Vergleich abschließend geregelt sind (Punkt 4) ist eine Kostenentscheidung des Gerichts nach Regel 365.4 EPGVerfO nicht erforderlich.

Der Vergleich ist gem. Regel 365.1 VerfO durch eine „Entscheidung“ (und nicht durch eine „Anordnung“) zu bestätigen.

Nach Regel 365.2 VerfO kann das Gericht auf Antrag der Parteien anordnet, dass die Einzelheiten des Vergleichs vertraulich zu behandeln sind. Dem ist nachzukommen, weil keine entgegenstehenden Gesichtspunkte ersichtlich sind. Zur Vereinfachung wird diese Anordnung in der Entscheidung inkorporiert.

Nach Regel 365.4 VerfO erlässt der Berichterstatter eine Kostenentscheidung gemäß den

ENTSCHEIDUNG

  1. Der zwischen den Parteien im März 2024 geschlossene Vergleich gem. der Anlage zum Schriftsatz der Antragstellerin vom 05/03/2024, eingereicht in ORD_5226/2024 UPC_CFI_354/2023, wird bestätigt.
  2. Es ergeht folgende Kostenentscheidung gem. Ziffer 4 des Vergleichs:
  3. Die Einzelheiten des Vergleichs sowie der Kostenreglung gem. Ziffer 2 sind vertraulich zu behandeln.
  4. Diese Entscheidung ist vorbehaltlich der Ziffer 3 in das Register einzutragen.

Dr. Zigann

Vorsitzender Richter und Berichterstatter

Pichlmaier

rechtlich qualifizierter Richter

Granata

rechtlich qualifizierter Richter

Roselinger

technisch qualifizierte Richterin

Mittermeier

Mitarbeiterin der Kanzlei

DETAILS DER ANORDNUNG

UPC Nummer:UPC_CFI_354/2023
Nummer des Verfügungsverfahrens:ACT_578582/2023
Nummer der Anordnung:ORD_5226/2024
Art der AnordnungR 365