Unified Patent Court

Lokalkammer Düsseldorf

Einheitliches Patentgericht

Juridiction unifiee du brevet

UPC_CFI_316/2024

Verfahrensanordnung

des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts

Lokalkammer Düsseldorf

erlassen am 17. Juni 2024

betreffend EP 2 061 575 B1

Leitsatz:

Gemäß Regel 271.5 (a) VerfO kann die Zustellung an jedem Ort innerhalb der Vertragsmitglieds- staaten erfolgen, an dem die Gesellschaft oder andere juristische Person einen dauerhaften oder vorübergehenden Geschäftssitz hat. Letzteres kann bei einem Messestand der Fall sein, wenn dort – wie im Regelfall – zumindest auch für Lieferungen geworben wird.

Klägerin:

M-A-S Maschinen- und Anlagenbau Schulz GmbH, Hobelweg 1, 4055 Pucking, Österreich,

gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer, Herrn Martin Schnabl, ebenda,

vertreten durch:

Rechtsanwalt Dr. Dirk Jestaedt, Krieger Mes Partnerschaft mbB,

Bennigsen-Platz 1, 40474 Düsseldorf,

mitwirkend:

Patentanwalt Bernhard Ganahl, Patentanwälte HGF, Neumarkter

Straße 18, 81673 München,

elektronische Zustelladresse:

dirk.jestaedt@krieger-mes.de

Beklagte:

Altech Makina Sanayi ve Ticaret Anonim Sirketi, Akcaburgaz Mh. 3137 Sk. No: 22, 34522 Esenyurt/Istanbul, Türkei,

Zustelladresse:

auf der Messe PRS Europe vom 19./20. Juni 2024 in Amsterdam:

Messe Amsterdam

Europaplein 24,

1078 GZ Amsterdam

Stand: G42

STREITPATENTE:

Europäische Patente Nr. EP 2 061 575

SPRUCHKÖRPER/KAMMER:

Spruchkörper der Lokalkammer Düsseldorf

MITWIRKENDE RICHTER:

Diese Anordnung wurde durch den Vorsitzenden Richter Thomas in Vertretung für die Berichterstatterin Dr. Thom erlassen.

VERFAHRENSSPRACHE:

Deutsch

GEGENSTAND:

R. 271.5 (a) VerfO – Zustellung der Klageschrift auf einer Messe

KURZE DARSTELLUNG DES SACHVERHALTS:

Die Klägerin begehrt die Zustellung der Klageschrift auf einer Messe in Amsterdam.

Nach ihrer Auffassung beschleunigt eine solche Zustellung die Angelegenheit und insbesondere die Zustellung erheblich. Der Messestand sei ein (temporärer) Geschäftssitz des Unternehmens und damit ein zulässiger Ort der Zustellung. Die Zustellung auf der Messe in Amsterdam sei umso mehr geboten, als dort auch die angegriffene Ausführungsform unmittelbar ausgestellt werde.

GRÜNDE DER ANORDNUNG:

Gemäß Regel 271.5 (a) VerfO kann die Zustellung an jedem Ort innerhalb der Vertragsmitglieds- staaten erfolgen, an dem die Gesellschaft oder andere juristische Person einen dauerhaften oder vorübergehenden Geschäftssitz hat. Letzteres kann bei einem Messestand der Fall sein, wenn dort – wie im Regelfall – zumindest auch für Lieferungen geworben wird (vgl. Tilman/Plassmann/v. Falck/Stoll, Einheitspatent, Einheitliches Patentgericht, EPGVerfO Regel 271 Rz. 14; Luginbühl/Hüt- termann/M. Meyer Einheitspatentsystem, Regel 271 VerfO Rz. 45). Davon ist vorliegend mangels entgegenstehender Anhaltspunkte auszugehen.

ANORDNUNG:

  1. Die am 14. Juni 2024 eingereichte Klage ist der Beklagten auf der Messe PRS Europe vom 19./20. Juni 2024 in Amsterdam unter folgender Anschrift zuzustellen:

Messe Amsterdam

Europaplein 24,

1078 GZ Amsterdam

Stand: G42

  1. Die Kosten der Messezustellung sind (vorerst) unmittelbar durch die Klägerin zu begleichen.

DETAILS DER ANORDNUNG:

App_36031/2024 zu dem Hauptaktenzeichen ACT_35545/2024

UPC-Nummer: UPC_CFI_316/2024

Verfahrensart: Verletzungsklage

Erlassen in Düsseldorf am 17. Juni 2024

NAMEN UND UNTERSCHRIFTEN

Vorsitzender Richter Thomas