Unified Patent Court

Lokalkammer München

Einheitliches Patentgericht

Jurisdiction unifiée du brevet

UPC_CFI_181/2023

Anordnung

des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts in dem Hauptsacheverfahren betreffend das Europäische Patent 3 221 117 erlassen am: 11/07/2024

KLÄGERIN

  1. KraussMaffei Extrusion GmbH

Vertreten durch: Daniel Seitz

Krauss-Maffei-Straße 1 - 30880 - Laatzen - DE

BEKLAGTE

  1. TROESTER GmbH & Co. KG

Vertreten durch: Alexander Wiese

Am Brabrinke 1 - 4 - 30519 - Hannover - DE

STREITGEGENSTÄNDLICHES PATENT

Patentnr.Inhaber
EP3221117KraussMaffei Extrusion GmbH

ENTSCHEIDENDE RICHTER

ZUSAMMENSETZUNG DES SPRUCHKÖRPERS – VOLLSTÄNDIGE ZUSAMMENSETZUNG

Vorsitzender Richter und Berichterstatter: Matthias Zigann

Rechtlich qualifizierte Richterin: Mojca Mlakar

Rechtlich qualifizierter Richter: Tobias Pichlmaier

Technisch qualifizierte Richterin: Beate Schenk

VERFAHRENSSPRACHE:

Deutsch

GEGENSTAND DER RECHTSSACHE:

Patentverletzung; hier: Klagerücknahme und Erstattung von Gerichtsgebühren

SACHVERHALT UND ANTRÄGE DER PARTEIEN

Die Klägerin nahm die Beklagte wegen Verletzung des Europäischen Patents 3 221 117 in Anspruch. Der Haupttermin hat am 16/04/2024 stattgefunden.

Der Spruchkörper hat am Ende der Verhandlung folgende Anordnungen getroffen:

  1. Der Antrag der Klägerin, den mündlichen Sachvortrag der Beklagten betreffend die Antriebe als verspätet zurückzuweisen, wird zurückgewiesen, weil dieser Sachvortrag als Antwort auf eine Frage des Gerichts gehalten worden war.
  2. Der Klägerin wird nachgelassen, zu diesem mündlichen Sachvortrag sowie zu neuem tatsächlichen Vortrag in dem Schriftsatz der Beklagten vom 08/03/2024 bis zum 30/04/2024 schriftsätzlich Stellung zu nehmen.
  3. Die Klägerin wird gebeten, bis zum 30/05/2024 mitzuteilen, ob noch eine streitige Entscheidung benötigt wird.
  4. Die Klägerin wird gebeten, bis zum 25/07/2024 das Ergebnis der mündlichen Verhandlung der Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts vom 23/07/2024 (T1570/23) schriftlich mitzuteilen.
  5. Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird bestimmt auf Dienstag, 03/09/2024, 9.00 Uhr, Saal 212, Denisstr. 3 in München.

Mit Schriftsatz vom 09/07/2024 hat die Klägerin mitgeteilt, dass sich die Parteien außergerichtlich geeinigt hätten, und nahm die Klage zurück. Die Beklagte hat ausweislich des beigefügten Schriftsatzes vom selben Tag der Rücknahme bereits zugestimmt.

Die Klägerin beantragt:

  1. die Klagerücknahme zuzulassen und das Verfahren für beendet zu erklären.
  2. eine Rückerstattung der gezahlten Gerichtsgebühr in Höhe von 20% gemäß Regel 370.9(b)(iii) VerfO zu verfügen, weil die Klagerücknahme vor Abschluss des mündlichen Verfahrens erfolgt sei.

GRÜNDE

Da die Beklagte der Klagerücknahme bereits zugestimmt hat, ist keine weitere Anhörung erforderlich. Die Rücknahme ist zuzulassen und das Verfahren für beendet zu erklären.

An die Klägerin sind gem. Regel 370.9(b)(iii) VerfO 20 Prozent der bezahlten Gerichtsgebühren zurückzuerstatten. Das mündliche Verfahren war auch nach der mündlichen Verhandlung am 16/04/2024 noch nicht abgeschlossen. Insbesondere hat die Kammer in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass noch offen ist, ob ein Sachverständigengutachten einzuholen sein wird und welche Auswirkungen die Entscheidung der Beschwerdekammer im parallelen Einspruchsverfahren auf den weiteren Verfahrensgang haben wird. Zudem hat die Lokalkammer im Nachgang zur mündlichen Verhandlung noch weitere Schriftsatzfristen gesetzt und den Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 3. September 2024 bestimmt. Dies zeigt, dass das Verfahren noch nicht entscheidungsreif war. Auch eine Anordnung, dass das mündliche Verfahren abgeschlossen sei, ist bisher nicht ergangen.

ANORDNUNG

  1. Der Termin zur Verkündung einer Entscheidung vom 03/09/2024 wird aufgehoben.
  2. Die Klagerücknahme wird zugelassen.
  3. Das Verfahren wird für beendet erklärt.
  4. Die Entscheidung wird in das Register aufgenommen.
  5. An die Klägerin sind 20 Prozent der bezahlten Gerichtsgebühren zurückzuerstatten.

ANWEISUNGEN AN DEN HILFSKANZLER

  1. Die Entscheidung ist in das Register aufzunehmen.
  2. An die Klägerin sind 20 Prozent der bezahlten Gerichtsgebühren zurückzuerstatten.

DR. ZIGANN

VORSITZENDER RICHTER UND BERICHTERSTATTER

PICHLMAIER

RECHTLICH QUALIFIZIERTER RICHTER

MLAKAR

RECHTLICH QUALIFIZIERTE RICHTERIN

SCHENK

TECHNISCH QUALIFIZIERTE RICHTERIN

FÜR DEN HILFSKANZLER

ANGABEN ZUR ANORDNUNG

Anordnung Nr. ORD_41109/2024im VERFAHREN NUMMER: ACT_528357/2023
UPC Nummer: UPC_CFI_181/2023Art des Vorgangs: Verletzungsklage
Nr. des dazugehörigen Verfahrens Antragsnr.: 40022/2024Art des Antrags: Vorlage für Verfahrensantrag
Anordnung Nr. ORD_598303/2023im VERFAHREN NUMMER: ACT_528357/2023
UPC Nummer: UPC_CFI_181/2023Art des Vorgangs: Verletzungsklage