Unified Patent Court

Lokalkammer Düsseldorf

Einheitliches Patentgericht

Juridiction unifiee du brevet

UPC_CFI_463/2023

Verfahrensanordnung

des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts

Lokalkammer Düsseldorf

erlassen am 1. März 2024

betreffend EP 2 697 391 B1

LEITSÄTZE:

  1. Gemäß R. 109 Abs. 1 VerfO kann eine Partei spätestens einen Monat vor der mündlichen Verhandlung einen Antrag auf Simultanverdolmetschung stellen. Macht sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, scheidet die Anordnung einer Simultanverdolmetschung durch den Berichterstatter im Regelfall jedenfalls dann aus, wenn sich die die Simultanverdolmetschung begehrende Partei bewusst für eine bestimmte Verfahrenssprache entschieden hat, in welcher die mündliche Verhandlung nunmehr auch stattfinden wird.
  2. Zu einer solchen Ablehnung einer Anordnung auf Simultanverdolmetschung sieht sich der Berichterstatter regelmäßig erst recht veranlasst, wenn die betreffende Partei einem Antrag der Gegenseite auf eine Änderung der Verfahrenssprache (R. 323 VerfO) im Verlauf des Verfahrens entgegengetreten ist und die mündliche Verhandlung nunmehr unter anderem deshalb in der ursprünglich gewählten Verfahrenssprache durchgeführt werden soll.
  3. Wird der Antrag auf Simultanverdolmetschung zurückgewiesen, ist den Parteien auf deren fristgerechten Antrag hin im Regelfall zu gestatten, auf eigene Kosten einen Simultandolmetscher zu beauftragen. Die für eine solche Simultanverdolmetschung erforderlichen technischen Mittel sind im Sitzungsaal vorhanden.

SCHLAGWÖRTER:

Simultanverdolmetschung; Antragsfrist; Zurückweisung; Änderung der Verfahrenssprache

ANTRAGSSTELLERIN:

10x Genomics, Inc., 6230 Stoneridge Mall Road, 94588-3260 Pleasanton, CA, USA, gesetzlich vertreten durch das Board of Directors, dieses vertreten durch den CEO …, ebenda,

vertreten durch: Rechtsanwalt Prof. Dr. Tilman Müller-Stoy, Rechtsanwalt Dr. Martin Drews, Patentanwalt Dr. Axel Berger, Prinzregentenplatz 7, 81675 München,

elektronische Zustelladresse: …

ANTRAGSGEGNERIN:

Curio Bioscience Inc., 4030 Fabian Way, Palo Alto, CA 94303, USA, vertreten durch ihren CEO …, ebenda,

vertreten durch: Rechtsanwältin Agathe Michel-de Cazotte, Europäischer Patentanwalt Cameron Marschall, 1 Southampton Row WC1B 5HA London, United Kingdom,

elektronische Zustelladresse: …

VERFÜGUNGSPATENT:

EUROPÄISCHES PATENT NR. EP 2697 391 B1

SPRUCHKÖRPER/KAMMER:

Spruchkörper der Lokalkammer Düsseldorf

MITWIRKENDE RICHTER:

Diese Anordnung wurde durch den Vorsitzenden Richter Thomas als Berichterstatter erlassen.

VERFAHRENSSPRACHE:

Deutsch

GEGENSTAND:

R. 109.1 VerfO – Simultanverdolmetschung der mündlichen Verhandlung

KURZE DARSTELLUNG DES SACHVERHALTS:

Die Parteien stehen sich derzeit in einem Verfahren auf Anordnung einstweiliger Maßnahmen gegenüber, wobei sich die Antragstellerin für Deutsch als Verfahrenssprache entschieden hat. Einem von Antragsgegnerseite gestellten Antrag auf Änderung der Verfahrenssprache zu Englisch ist die Antragstellerin entgegengetreten. Nachdem sich die Präsidentin des Gerichts erster Instanz gegen einen Wechsel der Verfahrenssprache entschieden hat, wird das Verfahren weiterhin auf Deutsch geführt.

Mit Schriftsatz vom 26. Februar 2024 hat die Antragstellerin beantragt, eine Simultanverdolmetschung der auf den 26. März 2024 (und ggf. 27. März 2024) anberaumten mündlichen Verhandlung anzuordnen. Hilfsweise begehrt sie die Anordnung der notwendigen Vorkehrungen für eine solche Simultanverdolmetschung.

ANTRÄGE DER PARTEIEN:

Die Antragstellerin beantragt

  1. die Anordnung der Simultanverdolmetschung der mündlichen Verhandlung am 26. März 2024 und, soweit ein zweiter Verhandlungstag benötigt wird, am 27. März 2024 von der deutschen Sprache in die englische Sprache;

hilfsweise:

a) die Anordnung von Vorkehrungen für eine Simultanverdolmetschung der mündlichen Verhandlung am 26. März 2024 und, soweit ein zweiter Verhandlungstag benötigt wird, am 27. März 2024 von der deutschen Sprache in die englische Sprache auf Kosten der Antragstellerin.

GRÜNDE DER ANORDNUNG:

Der durch die Antragstellerin am 26. Februar 2024 gestellte Antrag auf Simultanverdolmetschung ist zulässig. Er wurde insbesondere innerhalb der Monatsfrist gestellt, R. 109.1 VerfO.

In der Sache besteht für die Anordnung einer Simultanverdolmetschung durch den Berichterstatter unter Berücksichtigung des bisherigen Verfahrensverlaufs keine Veranlassung (R. 109 Abs. 2 S. 1 VerfO). Die Antragstellerin hat sich bei Einreichung ihres Antrages auf Anordnung einstweiliger Maßnahmen für Deutsch als Verfahrenssprache entschieden. Zudem ist sie dem durch die Antragsgegnerin gestellten Antrag auf Änderung der Verfahrenssprache von Deutsch auf Englisch entgegengetreten. Im Verfahren nach R. 323 VerfO hat die Präsidentin des Gerichts erster Instanz daraufhin den Antrag auf Änderung der Verfahrenssprache zurückgewiesen, weshalb es – dem Wunsch der Antragstellerin entsprechend – bei Deutsch als Verfahrenssprache bleibt.

Soweit die Antragstellerin hilfsweise die Anordnung von Vorkehrungen für eine Simultanverdolmetschung beantragt, besteht für eine solche Anordnung kein Bedürfnis. Die für die Simultanverdolmetschung erforderlichen technischen Mittel sind im Sitzungssaal bereits vorhanden. Um dem Vice President Intellectual Property der Antragstellerin, Herrn Randy Wu, sowie gegebenenfalls weiteren Parteivertretern die Möglichkeit zu geben, die in deutscher Sprache geführte mündliche Verhandlung zu verfolgen, wird den Parteien gestattet, auf eigene Kosten Simultandolmetscher von der deutschen in die englische Sprache zu beauftragen (R. 109 Abs. 2 S. 2 VerfO i.V.m. R. 109 Abs. 4 VerfO).

ANORDNUNG:

  1. Der Antrag der Antragstellerin, die Simultanverdolmetschung der mündlichen Verhandlung am 26. März 2024 und, soweit ein zweiter Verhandlungstag benötigt wird, am 27. März 2024 von der deutschen Sprache in die englische Sprache anzuordnen, wird abgelehnt.
  2. Der Antrag der Antragstellerin, Vorkehrungen für eine Simultanverdolmetschung der mündlichen Verhandlung am 26. März 2024 und, soweit ein zweiter Verhandlungstag benötigt wird, am 27. März 2024 von der deutschen Sprache in die englische Sprache auf Kosten der Antragstellerin anzuordnen, wird zurückgewiesen.
  3. Den Parteien wird gestattet, für die mündliche Verhandlung am 26. März 2024 und, soweit ein zweiter Verhandlungstag benötigt wird, am 27. März 2024

Simultandolmetscher für die Übersetzung von der deutschen Sprache in die englische Sprache auf ihre Kosten zu beauftragen. Den Parteien wird aufgegeben, der Sub-Registry der Lokalkammer Düsseldorf per Email (contact_dusseldorf.loc@unifiedpatentcourt.org) bis zum 12. März 2024 mitzuteilen, ob sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen.

4.

Im Hinblick auf den noch zu benennenden Teilnehmerkreis an der mündlichen Verhandlung werden die Parteien auf Folgendes hingewiesen:

Es ist geplant, die mündliche Verhandlung derart zu untergliedern, dass über die Verletzungsfrage und den Rechtsbestand sowie über die Notwendigkeit der Anordnung einstweiliger Maßnahmen und die Interessenabwägung in getrennten Abschnitten verhandelt wird.

Unter Berücksichtigung des Inhalts der durch die Antragsgegnerin als geheimhaltungsbedürftig eingestuften Informationen ist nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand davon auszugehen, dass zumindest über die Verletzungsfrage sowie den Rechtsbestand in öffentlicher Verhandlung und damit ohne eine Beschränkung des zugangsberechtigten Personenkreises verhandelt werden wird.

DETAILS DER ANORDNUNG:

App_9978/2024 zum Hauptaktenzeichen ACT_590953/2023

UPC-Nummer: UPC_CFI_463/2023

Verfahrensart: Antrag auf Anordnung einstweiliger Maßnahmen

Erlassen in Düsseldorf am 1. März 2024

NAMEN UND UNTERSCHRIFTEN

Vorsitzender Richter Thomas