Unified Patent Court

Lokalkammer Düsseldorf

Einheitliches Patentgericht

Juridiction unifiee du brevet

UPC_CFI_512/2024

Verfahrensanordnung

des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts

erlassen am 11. Oktober 2024

betreffend EP 1 788 320 B1

Klägerin:

Truma Gerätetechnik GmbH & Co. KG, vertreten durch die Truma Gerätetechnik Verwaltungs GmbH, diese wiederum vertreten durch die Geschäftsführer Markus Heringer und Robert Strauß, Wernher-von-Braun-Str. 12, 85640 Putzbrunn, Deutschland,

vertreten durch:

Rechtsanwalt Axel Verhauwen, Rechtsanwalt Jens Künzel, Krieger Mes Partnerschaft mbB, Bennigsen-Platz 1, 40474 Düsseldorf, Deutschland,

mitwirkend:

Patentanwälte Ruff, Wilhelm, Beier, Dauster & Partner mbB, Patentanwalt Dipl.-Ing. Peter Wilhelm, Kronenstr. 30, 70174 Stuttgart, Deutschland,

elektronische Zustelladresse:

axel.verhauwen@krieger-mes.de

jens.kuenzel@krieger-mes.de

Beklagte:

CAN Srl Airxcel Europe, Via G. Appolonio 11, 36061 Bassano del Grappa (VI), Italien,

vertreten durch:

Rechtsanwältin Dr. Constanze Krenz, DLA Piper UK LLP, Maximiliansstraße 2, 80539 München, Deutschland,

weiter bevollmächtigt:

Rechtsanwältin Julia Oertel, Rechtsanwalt Joschua Fiedler, beide DLA Piper UK LLP, München, Deutschland,

Avv. Gualtiero Dragotti, DLA Piper Italy, Mailand, Italien,

elektronische Zustelladresse:

constanze.krenz@dlapiper.com

STREITPATENT:

Europäisches Patent Nr. EP 1 788 320 B1

SPRUCHKÖRPER/KAMMER:

Spruchkörper der Lokalkammer Düsseldorf

MITWIRKENDE RICHTER:

Diese Anordnung wurde durch die Berichterstatterin Dr. Thom erlassen.

VERFAHRENSSPRACHE:

Deutsch

GEGENSTAND:

R 9.3 (a) VerfO – Fristverlängerungsantrag

GRÜNDE DER ANORDNUNG:

Soweit R. 9.3 (a) VerfO die Möglichkeit der Fristverlängerung einräumt, ist davon vor dem Hintergrund des in der Verfahrensordnung zu findenden und der Gewährleistung einer möglichst zügigen Verfahrensführung dienenden strengen Fristenregimes nur zurückhaltend und ausschließlich in begründeten Ausnahmefällen Gebrauch zu machen (vgl. UPC_CFI_363/2023 (LK Düsseldorf), Anordnung v. 20.01.2024, Seoul Viosys Co., Ltd. v. expert e-Commerce GmbH u.a.).

Gründe, die vorliegend ausnahmsweise eine Verlängerung der Einspruchs- sowie der Klageerwiderungsfrist rechtfertigen, hat die Beklagte nicht aufgezeigt. Soweit sie ihr Fristverlängerungsgesuch mit einer vermeintlichen Unwirksamkeit der Messezustellung begründet, knüpft sowohl der Beginn der Einspruchs- als auch der Klageerwiderungsfrist an die Zustellung der Klageschrift an (vgl. R. 19.1 VerfO, R. 23 VerfO). Eine unwirksame Messezustellung würde dementsprechend keinen Fristbeginn auslösen. War die Messezustellung demgegenüber wirksam, hat die Beklagte keinerlei Grund aufgezeigt, weshalb sie sich nicht in der Lage sieht, die Einspruchs- und/oder die Klageerwiderungsfrist zu wahren.

Einer Auseinandersetzung mit der durch die Beklagte aufgeworfenen Frage der Wirksamkeit der Messezustellung bedarf es daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt ebenso wenig wie der Festsetzung von Fristen durch das Gericht.

ANORDNUNG:

  1. Der Antrag der Beklagten, die Frist für den vorläufigen Einspruch (R. 19 VerfO) bis zum 30. Oktober 2024 zu verlängern, wird zurückgewiesen.
  2. Der Antrag, die Frist für die Klageerwiderung und die Widerklage bis zum 30. Dezember 2024 zu verlängern, wird zurückgewiesen.

DETAILS DER ANORDNUNG:

App_54390/2024 zu dem Hauptaktenzeichen ACT_50223/2024

UPC-Nummer: UPC_CFI_512/2024

Verfahrensart: Verletzungsklage

Erlassen in Düsseldorf am 11. Oktober 2024

NAMEN UND UNTERSCHRIFTEN

Richterin Dr. Thom