Unified Patent Court

Lokalkammer München

Einheitliches Patentgericht

Juridiction unifiee du brevet

UPC_CFI_220/2023

Anordnung

des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts

Lokalkammer München

erlassen am 26. September 2024

KLÄGERIN

Panasonic Holdings Corporation

Vertreten durch: Sören Dahm (Kather Augenstein)

BEKLAGTE

  1. Xiaomi Inc.
  2. Beijing Xiaomi Mobile Software Co. Ltd.
  3. Xiaomi Technology Germany GmbH
  4. Xiaomi Technology France S.A.S
  5. Xiaomi Technology Italy S.R.L
  6. Xiaomi Technology Netherlands B.V.
  7. Xiaomi H.K. Limited
  8. Xiaomi Communications Co., Ltd.
  9. Odiporo GmbH
  10. Shamrock Mobile GmbH

Vertreten durch: Henrik Lehment (Hogan Lovells)

STREITGEGENSTÄNDLICHES PATENT

Patentnr.Inhaberin
EP3024163Panasonic Holdings Corporation

ENTSCHEIDENDE RICHTER

Diese Anordnung wurde durch den Vorsitzenden Richter Dr. Matthias Zigann als Berichterstatter erlassen.

VERFAHRENSSPRACHE: Deutsch

GEGENSTAND DER RECHTSSACHE:

Patentverletzung – R 295 VerfO

ANTRÄGE DER PARTEIEN

Die Beklagten beantragen:

das Verfahren gemäß Regel 295 lit. l und/oder lit. m VerfO bis zur Entscheidung des UK High Court of Justice (Az. HP-2023-000025) über die endgültigen Bedingungen einer FRAND-Lizenzvereinbarung auszusetzen.

Die Klägerin beantragt:

den Antrag der Beklagten zurückzuweisen.

BEGRÜNDUNG DER ANORDNUNG

Gem. Regel 102.1 VerfO kann der Berichterstatter jede Angelegenheit zur Entscheidung an den Spruchkörper verweisen. Dies ist vorliegend geboten.

Die Handhabung der Aussetzungsmöglichkeiten im Kontext einer parallel anhängigen Klage auf Feststellung einer FRAND-Lizenz erfordert eine Entscheidung des Spruchkörpers. Eine solche kann aus Sicht des Berichterstatters am besten nach einer mündlichen Verhandlung getroffen werden. Da ohnehin mündliche Verhandlungen für Ende November 2024 (EP 132) und Ende Januar 2025 (EP 163) anberaumt sind, erscheint es aus Sicht des Berichterstatters verfahrensökonomisch, über den Antrag während der ohnehin terminierten Verhandlung(en) oder im Nachgang hierzu zu entscheiden.

ANORDNUNG

Der Berichterstatter verweist die Angelegenheit an den Spruchkörper und schlägt dem Spruchkörper vor, eine Entscheidung während der mündlichen Verhandlung(en) oder im Nachgang hierzu zu treffen.

HINWEISE AN DIE PARTEIEN

Soweit der Spruchkörper keine abweichenden Entscheidungen trifft, verbleibt es bei den bereits kommunizierten Verhandlungsterminen. Die Entscheidung über den Antrag wird dann wie vorgeschlagen während der Verhandlungen(en) oder im Nachgang hierzu getroffen werden.

auch einer Entscheidung während oder nach der Verhandlung zu EP 132 in Betracht kommt, wurde davon abgesehen, eine mündliche Anhörung im CMS für EP 163 einzutragen.

INFORMATIONEN ÜBER DIE ÜBERPRÜFUNG DURCH DEN SPRUCHKÖRPER

Jede Partei kann die Überprüfung dieser Anordnung durch den Spruchkörper nach R. 333 VerfO beantragen. Bis zur Prüfung bleibt die Anordnung wirksam (R. 102.2 VerfO).

ANGABEN ZUR ANORDNUNG

Anordnung Nr.ORD_39681/2024
Antragsnummer:APP_31889/2024
Verletzungsklage:ACT_545619/2023
UPC Nummer:UPC_CFI_220/2023
Nichtigkeitswiderklagen:CC_3450/2024; CC_3452/2024; CC_3455/2024; CC_3457/2024; CC_3458/2024; CC_3459/2024; CC_3460/2024; CC_3465/2024; CC_3470/2024; CC_3469/2024

Dr. Zigann Vorsitzender Richter und Berichterstatter