Unified Patent Court
Lokalkammer München
Einheitliches Patentgericht
Juridiction unifiee du brevet
App_560315/2023 UPC_CFI_249/2023
Verfahrensanordnung des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts vom 14/08/2023
LEITSATZ: Eine erfolgreiche Zustellung nach Regel 271.1.c VerfO an eine von mehreren beklagten Parteien kann unter den Umständen des Ausgangsverfahrens als wirksame alternative Zustellung an eine andere beklagte Partei nach Regel 275.2 VerfO beurteilt werden.
KEYWORDS: Beklagtenmehrheit, CMS-Fehlfunktion, alternative Zustellung
REFERENCE CODE ECLI: …
Datum der Einreichung des Antrags: 08.08.2023
Antragsteller
| 1) | Edwards Lifesciences Corporation | Vertreten durch | Boris Kreye |
|---|---|---|---|
| (Applicant) - 1 Edwards Way - 92614 - Irvine - US |
Parteien des Verfügungsverfahrens
| 1) | Edwards Lifesciences Corporation | Vertreten durch | Boris Kreye |
|---|---|---|---|
| (Partei des Hauptverfahrens - Not provided) - 1 Edwards Way - 92614 - Irvine - US |
2) Meril GmbH
(Partei des Hauptverfahrens - Not provided) - Zustellung am 07/08/2023
Bornheimer Straße 135-137 - 53119 - Bonn - DE
Vertreten durch Andreas von Falck
3) Meril Life Sciences Pvt Ltd.
(Partei des Hauptverfahrens - Not provided) - Zustellung am -
M1‐ M2, Meril Park, Survey No 135/2/B & 174/2, Muktanand Marg, Chala, - 396 191 - Vapi - IN
Vertreten durch Andreas von Falck
Verfügungspatent
| Patent Nr. | Inhaber |
|---|---|
| EP3763331 | Edwards Lifesciences Corporation |
ENTSCHEIDENDE RICHTER
ZUSAMMENSETZUNG DES SPRUCHKÖRPERS – KAMMER
Vorsitzender und Berichterstatter: Matthias Zigann
Rechtlich qualifizierter Richter: Tobias Pichlmaier
Rechtlich qualifizierte Richterin: Margot Kokke
Technisch qualifizierte Richterin: Elisabetta Papa
BERICHTERSTATTER
Vorsitzender: Matthias Zigann
VERAHRENSSPRACHE:
Deutsch
GEGENSTAND DES VERFAHRENS
Antrag in Bezug auf eine alternative Zustellung gem. Regel 275.2 VerfO.
ANTRÄGE
Die Antragstellerin beantragt,
eine gerichtliche Anordnung, dass die Zustellung an die Antragsgegnerin zu 1) gemäß Regel 275.2 der Verfahrensregeln des EPG (RoP) auch eine rechtsgültige Zustellung an die Antragsgegnerin zu 2) darstellt.
Die Antragsgegner haben mitgeteilt,
dass sie dem Antrag nicht entgegentreten.
SACHVERHALT
Der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerinnen hat sich in der Schutzschrift vom 03. Juli 2023 (App_544012/2023) als Prozessbevollmächtigter für beide Antragsgegnerinnen bestellt. Mit E-Mail vom 31. Juli 2023 hatte der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerinnen auf entsprechende Aufforderung des Berichterstatters und Vorsitzenden Richters bestätigt, er werde die Zustellung - mangels Bezugnahme auf nur eine Antragsgegnerin somit für beide Antragsgegnerinnen - am 07. August 2023 per E-Mail annehmen, und dass eine postalische Zustellung nicht nötig sei. Am 07. August 2023 hat der vorbezeichnete Prozessbevollmächtigte die Zustellung der Antragsschrift an die Antragsgegnerin zu 1) innerhalb des elektronischen Fallbearbeitungssystems (CMS) angenommen. In Bezug auf die Antragsgegnerin zu 2) teilte er mit, dass ihm insoweit kein Zugangscode vorliege.
Hintergrund ist, dass aufgrund einer Fehlfunktion des CMS zwei identische Zugangscodes für die beiden Antragsgegnerinnen erzeugt und übermittelt worden sind. Ein zweiter Zugangscode wurde bereits über den Support bestellt.
ENTSCHEIDENDE RECHTSFRAGEN
Nach Regel 275.2 VerfO kann auf einen mit einer Begründung versehenen Antrag des Klägers das Gericht anordnen, dass die Schritte, die bereits unternommen wurden, um dem Beklagten die Klageschrift nach einem alternativen Verfahren oder an einem anderen Ort zur Kenntnis zu bringen, eine rechtsgültige Zustellung darstellen. In der Anordnung nach Regel 275.3 VerfO anzugeben:
- (a) das Verfahren oder der Ort der Zustellung,
- (b) das Datum, an dem die Klageschrift als zugestellt gilt, und
- (c) die Frist zur Einreichung der Klageerwiderung.
Gem. Regel 275.4 VerfO ist es nicht erlaubt, nach dieser Regel eine alternative Zustellung anzuordnen, die mit dem Recht des Staates unvereinbar ist.
GRÜNDE
- Das Verfügungsverfahren befindet sich derzeit im schriftlichen Verfahren nach Regel 205.a VerfO. Während des schriftlichen Verfahrens obliegt die Verfahrensleitung gem. Regel 331.1 dem Berichterstatter. Ein Ausnahmefall gem. Regeln 102 oder 333 VerfO ist nicht gegeben.
- Spätestens seit dem 7. August 2023 hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerinnen Kenntnis von dem Inhalt der Antragsschrift. Da die Annahme der Zustellung auch für die Antragsgegnerin zu 2) bereits elektronisch angekündigt wurde und ausschließlich aufgrund technischer Probleme mit dem CMS und der Zustellcodes bislang noch nicht erfolgte, ist es im Hinblick auf die Dringlichkeit des vorliegenden Verfahrens sowie unter prozessökonomischen Gesichtspunkten angebracht, gerichtlich anzuordnen, dass die Zustellung an den Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerinnen mit Wirkung für die Antragsgegnerin zu 1) auch eine rechtsgültige Zustellung nach einem alternativen Verfahren mit Wirkung für die Antragsgegnerin zu 2) darstellt. Zudem haben die Antragsgegnerinnen mitgeteilt, dass sie dem Antrag nach Regel 275.2 VerfO nicht entgegentreten.
- Regel 275.4 VerfO steht ebenfalls nicht entgegen, weil die vorbezeichnete alternative Zustellung nicht mit dem Verfahrensrecht der Bundesrepublik Deutschland unvereinbar ist. Denn auch das deutsche Verfahrensrecht sieht eine Heilung von Zustellungsmängeln bei tatsächlich erfolgtem Zugang vor (§ 189 ZPO), was dem Sachverhalt im hiesigen Verfahren entspricht.
- Die erfolgreiche Zustellung nach Regel 271.1.c VerfO an die Antragsgegnerin zu 1) kann daher als wirksame alternative Zustellung an die Antragsgegnerin zu 2) nach Regel 275.2 VerfO beurteilt werden.
- Eine Einspruchsfrist nach Regel 209.1.a VerfO wurde noch nicht festgesetzt. Daher ist auch keine Anordnung nach Regel 275.3.c VerfO veranlasst. Insoweit wird zur Vermeidung von Verwirrungen eine gesonderte Verfügung – außerhalb des hiesigen Workflows - ergehen.
- Gründe für eine Zulassung der Berufung bestehen, weil dem Antrag nach Regel 275.2 VerfO nicht entgegengetreten wurde, nicht (Regel 220.2 VerfO).
VERFÜGUNG
Es wird angeordnet, dass mit Blick auf die Zustellung an die Antragsgegnerin zu 2) gilt:
- a) Zustellart: Zustellung gem. Regel 271.1.c VerfO
- b) Datum, an dem die Antragsschrift als zugestellt gilt: 07.08.2023
- c) entfällt
ANORDNUNGEN FÜR DIE KANZLEI
Die Kanzlei wird aufgefordert,
- dem anwaltlichen Vertreter der Antragsgegnerin zu 2 alsbald einen gesonderten Zugangscode für das CMS bereitzustellen;
2.
unabhängig von 1., im CMS die oben verfügten Zustelldaten einzutragen.
VERFÜGUNGSDETAILS
| Verfügungsnummer: | APP 560361/2023 |
|---|---|
| EPG-Nummer: | UPC_CFI_249/2023 |
| Verfahrensart: | Antrag in Bezug auf eine alternative Zustellung |
| Bezugsverfahren: | ACT 550921/2023 |
| Verfahrensart: | Antrag auf Erlass einstweiliger Maßnahmen |
Dr. Zigann
Vorsitzender und Berichterstatter