Unified Patent Court

Lokalkammer München

Einheitliches Patentgericht

Juridiction unifiee du brevet

ORD_584907/2023 UPC_CFI_14/2023

Anordnung

des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts, erlassen am: 03/11/2023

KLÄGER

1)Amgen Inc.Vertreten durch:
One Amgen Center Drive, Mail-Stop 28-2-CJohannes Heselberger
91320-1799 - Thousand Oaks - US

BEKLAGTE(R)

1)Sanofi-Aventis Deutschland GmbHVertreten durch:
Industriepark Höchst, Brüningstraße 50Niels Hölder
65926 - Frankfurt am Main - DE
2)Sanofi-Aventis Groupe S.A.Vertreten durch:
54 rue La BoétieNiels Hölder
75008 - Paris - FR
3)Sanofi Winthrop Industrie S.A.Vertreten durch:
82 avenue RaspailNiels Hölder
94250 - Gentilly - FR
4)Regeneron Pharmaceuticals Inc.Vertreten durch:
81 Columbia TurnpikeNiels Hölder
12144 - Rensselaer - US

STREITGEGENSTÄNDLICHES PATENT

Patentnr.Inhaber
EP3666797Amgen Inc.

ENTSCHEIDENDER RICHTER

ZUSAMMENSETZUNG DES SPRUCHKÖRPERS – VOLLSTÄNDIGE ZUSAMMENSETZUNG

Vorsitzender RichterMatthias Zigann
BerichterstatterMatthias Zigann
Rechtlich qualifizierter RichterTobias Pichlmaier
Rechtlich qualifizierter RichterSamuel Granata
Technisch qualifizierter RichterXavier Dorland-Galliot

Diese Anordnung wurde vom Berichterstatter Matthias Zigann erlassen.

VERFAHRENSSPRACHE: Deutsch

GEGENSTAND DER RECHTSSACHE:

Patentverletzung. hier: Wechsel der Verfahrenssprache

KURZE DARSTELLUNG DES SACHVERHALTS

Der anwaltliche Vertreter der Beklagten hat mit E-Mail vom 25.10.2023 angeregt, die Verfahrenssprache von Deutsch auf Englisch, die Sprache, in der das Klagepatent erteilt worden ist, zu ändern.

Der anwaltliche Vertreter der Klägerin hat mit E-Mail vom 02.11.2023 mitgeteilt, dass die Klägerin eine Sprache bevorzuge, die für die Mitglieder des Spruchkörpers die Arbeit am besten bewältigbar mache. Falls das Englisch sein sollte, würde die Klägerin einem entsprechenden Wechsel der Sprache zustimmen und würden dann vorschlagen, dass sie die Klage in einer von Übersetzern gefertigten englischen Übersetzung nachreiche. Dabei gehe die Klägerin davon aus, dass ein Sprachenwechsel zu keiner Verzögerung des Verfahrens führt.

Die Mitglieder des Spruchkörpers haben auf Anfrage des Berichterstatters mitgeteilt, dass sie einen Wechsel der Sprache befürworten.

Mit vorläufiger Anordnung vom 02.11.2023 hat der Berichterstatter nach Regel 322 VerfO einen Wechsel der Verfahrenssprache angeregt.

Die Klägerin und die Beklagten haben jeweils mit Schriftsätzen vom 03.11.2023 formell innerhalb des CMS zugestimmt.

BEGRÜNDUNG DER ANORDNUNG

Nach Regel 322 VerfO kann der Berichterstatter von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei jederzeit während des schriftlichen Verfahrens und des Zwischenverfahrens nach Rücksprache mit dem Spruchkörper den Parteien vorschlagen, die Verfahrenssprache gemäß Artikel 49 Absatz 4 des Übereinkommens in die Sprache zu ändern, in der das Patent erteilt wurde. Sind die Parteien und der Spruchkörper einverstanden, wird die Verfahrenssprache geändert.

Vor dem Hintergrund der Zustimmung beider Parteien sowie der anderen Mitglieder des Spruchkörpers ist die Verfahrenssprache zu ändern.

Zur Erleichterung der Handhabung möge die Klägerin eine Übersetzung der Klageschrift in die englische Sprache einreichen. Anlagen brauchen nicht übersetzt zu werden, soweit sie im Original entweder in deutscher oder englischer Sprache sind.

ANORDNUNG

  1. Die Verfahrenssprache wird von Deutsch auf Englisch geändert.
  2. Die Klägerin wird gebeten, eine Übersetzung der Klageschrift (ausgenommen Anlagen) in die englische Sprache innerhalb von zwei Monaten hochzuladen.
  3. Die Beklagten werden gebeten, die am 10.11.2023 fällige Klageerwiderung sogleich in englischer Sprache einzureichen.
  4. Im Original deutschsprachige oder englischsprachige Anlagen brauchen nicht übersetzt zu werden.

ANGABEN ZUR ANORDNUNG

Anordnung Nr. ORD_584907/2023 im VERFAHREN NUMMER: ACT_459916/2023

UPC Nummer: UPC_CFI_14/2023

Art des Vorgangs: Verletzungsklage

Dr. Zigann

Vorsitzender Richter und Berichterstatter