Unified Patent Court

Lokalkammer München

Einheitliches Patentgericht

Juridiction unifiee du brevet

UPC_CFI_220/2023

Anordnung

des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts in dem Hauptsacheverfahren betreffend das Europäische Patent 3 024 163 erlassen am: 04/06/2024

Datum des Eingangs der Klageschrift: 31/07/2023

Xiaomi Inc.Klageschrift zugestellt am 10/09/2023
(Beklagter) - No.006, Floor 6, Building 6, Yard 33, Xierqi Middle Road, Haidian District - 100085 - Beijing - CN
Beijing Xiaomi Mobile Software Co. Ltd.Klageschrift zugestellt am 10/09/2023
(Beklagter) - No.018, Floor 8, Building 6, Yard 33 Xierqi Middle Road, Haidian District - 100085 - Beijing - CN
Xiaomi Technology Germany GmbHKlageschrift zugestellt am 08/09/2023
(Beklagter) - Niederkasseler Lohweg 175 - 40547 - Düsseldorf - DE
Xiaomi Technology France S.A.SKlageschrift zugestellt am 08/09/2023
(Beklagter) - 93 rue Nationale Immeuble Australia - 92100 - Boulogne-Billancourt - FR
Xiaomi Technology Italy S.R.LKlageschrift zugestellt am 19/09/2023
(Beklagter) - Viale Edoardo Jenner 53 - 20158 - Milano - IT
Xiaomi Technology Netherlands B.V.Klageschrift zugestellt am 10/09/2023
(Beklagter) - Prinses Beatrixlaan 582 - 2595BM - Den Haag - NL
Xiaomi H.K. LimitedKlageschrift zugestellt am 10/09/2023
(Beklagter) - Suite 3209, 32/F, Tower 5, The Gateway, Harbour City, 15 Canton Road, Tsim Sha Tsui, Kowloon - 999077 - Hong Kong - HK

Xiaomi Communications Co., Ltd.

Klageschrift zugestellt am 08/09/2023

(Beklagter) - No.019, Floor 9, Building 6, Yard 33,

Xierqi Middle Road, Haidian District - 100085 - Beijing - CN

Odiporo GmbH

Klageschrift zugestellt am 10/09/2023

(Beklagter) - Formerweg 9 - 47877 - Willich - DE

Shamrock Mobile GmbH

Klageschrift zugestellt am 10/09/2023

(Beklagter) - Siemensring 44H - 47877 - Willich - DE

ANTRAGSTELLERIN

  1. Panasonic Holdings Corporation

Vertreten durch:

1006, Oaza Kadoma, Kadoma-shi - 571-8501 - Osaka - JP

Jonas Block

BEKLAGTE

  1. Xiaomi Inc.

Vertreten durch:

No.006, Floor 6, Building 6, Yard 33,

Xierqi Middle Road, Haidian District - 100085 - Beijing - CN

Henrik Lehment

  1. Beijing Xiaomi Mobile Software Co. Ltd.

Vertreten durch:

No.018, Floor 8, Building 6, Yard 33 Xierqi Middle Road,

Haidian District - 100085 - Beijing - CN

Henrik Lehment

  1. Xiaomi Technology Germany GmbH

Vertreten durch:

Niederkasseler Lohweg 175 - 40547 - Düsseldorf - DE

Henrik Lehment

  1. Xiaomi Technology France S.A.S

Vertreten durch:

93 rue Nationale Immeuble Australia - 92100 - Boulogne-Billancourt - FR

Henrik Lehment

5) Xiaomi Technology Italy S.R.L

Vertreten durch: Viale Edoardo Jenner 53 - 20158 - Milano - IT

Henrik Lehment

6) Xiaomi Technology Netherlands B.V.

Vertreten durch: Prinses Beatrixlaan 582 - 2595BM - Den Haag - NL

Henrik Lehment

7) Xiaomi H.K. Limited

Vertreten durch: Suite 3209, 32/F, Tower 5, The Gateway, Harbour City, 15 Canton Road, Tsim Sha Tsui, Kowloon - 999077 - Hong Kong - HK

Henrik Lehment

8) Xiaomi Communications Co., Ltd.

Vertreten durch: No.019, Floor 9, Building 6, Yard 33, Xierqi Middle Road, Haidian District - 100085 - Beijing - CN

Henrik Lehment

9) Odiporo GmbH

Vertreten durch: Formerweg 9 - 47877 - Willich - DE

Henrik Lehment

10) Shamrock Mobile GmbH

Vertreten durch: Siemensring 44H - 47877 - Willich - DE

Henrik Lehment

STREITGEGENSTÄNDLICHES PATENT

Patentnr.Inhaberin
EP3024163Panasonic Holdings Corporation

ENTSCHEIDENDE RICHTER

ZUSAMMENSETZUNG DES SPRUCHKÖRPERS (PANEL 1) – VOLLSTÄNDIGE ZUSAMMENSETZUNG

Vorsitzender Richter und BerichterstatterMatthias Zigann
Rechtlich qualifizierter RichterTobias Pichlmaier
Rechtlich qualifizierter RichterAndrás Kupecz
Technisch qualifizierte RichterinKerstin Roselinger

Diese Anordnung wurde vom Vorsitzenden Richter Matthias Zigann als Berichterstatter erlassen.

VERFAHRENSSPRACHE: Deutsch

GEGENSTAND DER RECHTSSACHE:

Patentverletzung; hier: Vorlageantrag und Antrag auf Geheimnisschutz

ANTRÄGE DER PARTEIEN

Die Klägerin beantragt die Anordnung der Urkundenvorlage gegen sich selbst und stellt einen flankierenden Antrag auf Geheimnisschutz nach Regel 262A VerfO:

  1. gemäß R. 262A VerfO

5.

die Parteien und die unter Ziffer I.2 genannten Personen zu verpflichten, die vertraulichen Informationen nach Ziffer I.1 über das Verfahren hinaus streng vertraulich zu behandeln und die vertraulichen Informationen ausschließlich für die Zwecke dieses Verfahrens zu verwenden; Hilfsweise für den Fall, dass der Spruchkörper den Anträgen zu Ziffer I nicht vollumfänglich stattgibt b e a n t r a g e n wir, dass

II.

die Information und/oder die vorgelegten Unterlagen, die Gegenstand der vorstehenden Anträge nach Ziffer I sind, nicht als zur Akte gereicht gelten sollen und im Verfahren vom Gegner und vom Gericht nicht verwendet werden dürfen, wenn nicht die Klägerin innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der endgültigen Entscheidung ausdrücklich erklärt, dass die Information und/oder die vorgelegten Unterlagen trotzdem als zur Akte gereicht gelten sollen und im Verfahren vom Gegner und vom Gericht verwendet werden dürfen.

Mit vorläufiger Anordnung vom 09/05/2024 wurde vorläufiger Geheimnisschutz wie beantragt gewährt und die Beklagten aufgefordert Stellung zu nehmen.

Die Beklagten beantragen den Erlass einer modifizierten Geheimhaltungsanordnung:

  1. Ziffer I.2 der vorläufig angeordneten Geheimhaltungsregelung wie folgt abzuändern:
  2. anzuordnen, dass die Informationen unter Ziffer I.1 auf Seiten der Beklagten nur
  • den Prozessbevollmächtigten im vorliegenden Verfahren (ACT_545619/2023) sowie in den Parallelverfahren zwischen der Klägerin und den jeweiligen Beklagten in den Verfahren vor dem Landgericht München I (Az. 21 O 9854/23, 21 O 9855/23, 21 O 9856/23 und 21 O 9429/23), vor dem Landgericht Mannheim (Az. 14 O 67/23, 14 O 90/23, 14 O 91/23 und 14 O 92/23), vor der Lokalkammer München des Einheitlichen Patentgerichts (ACT_545562/2023 und ACT_546092/2023), der Lokalkammer Mannheim des Einheitlichen Patentgerichts (ACT_245615/2023, ACT_545817/2023 und ACT_545606/2023) sowie vor dem High Court of Justice of England & Wales (Verfahrensnummer HP-2023-000025), deren Hilfspersonen (einschließlich Experten sowie ihrer Teammitglieder) und
  • folgender folgenden zuverlässigen Personen, nämlich: … [geschwärzt] …; … [geschwärzt] …; … [geschwärzt] …; zur Kenntnis gebracht werden dürfen;
  1. Ziffer I.3 der vorläufig angeordneten Geheimhaltungsregelung zu streichen oder – hilfsweise – wie folgt abzuändern: „3. anzuordnen, dass nach endgültiger Beendigung des Verfahrens jede Partei und die unter Ziffer I.2 genannten Personen die vertraulichen Informationen nach Ziffer I.1 herausgibt oder vernichtet, soweit sich die vorbezeichneten Informationen im Besitz der jeweiligen Partei bzw. Person befinden und die Herausgabe oder Vernichtung nicht mit gesetzlichen Aufbewahrungspflichten für die Partei oder die unter Ziffer I.2 genannten Personen kollidiert;“
  2. Ziffer I. 4 der vorläufig angeordneten Geheimhaltungsregelung wie folgt abzuändern: „4. die Anordnung mit einer verhältnismäßigen Zwangsgeldandrohung in Höhe von mindestens EUR 100.000,00 für jeden schuldhaften Fall der Zuwiderhandlung zu versehen;

In Bezug auf den Schriftsatz vom 15/04/2024 beantragen sie Geheimnisschutz gem. Regel 262.2 VerfO und tragen vor, dass das CMS insoweit keine eigenständige Einreichung zulasse. Insoweit wurde bereits Geheimnisschutz angeordnet.

BEGRÜNDUNG DER ANORDNUNG

Die Anordnung des vorläufigen Geheimnisschutz vom 09/05/2024 ist im von den Beklagten beantragten Umfang aufzuheben und im Übrigen zu bestätigen. Im Übrigen ist der Antrag zurückzuweisen.

  1. Geheimhaltungsanordnungen für noch vorzulegende Unterlagen, die – so der Antrag – vor der Vorlage noch geschwärzt werden, kommen nicht in Betracht. Insoweit ist im Zeitpunkt der Vorlage ein paralleler Antrag nach Regeln 262, 262A VerfO zu stellen. Es wird dann überprüft werden, ob und in welchem Umfang die ungeschwärzten Inhalte Schutz genießen.
  2. In ihrer Stellungnahme stellen die Beklagte die Schutzbedürftigkeit der übrigen vom Antrag betroffenen Informationen nicht in Abrede. Mithin ist von der Schutzbedürftigkeit auszugehen.
  3. Die Beklagten haben die nachfolgenden formellen Einwände vorgetragen:
  4. Es bestehe die Möglichkeit, den Begriff der “Prozessbevollmächtigten” in Ziffer I.2 der vorläufig angeordneten Geheimhaltungsregelung in verschiedener Weise zu verstehen. Insofern sei eine Klarstellung zur Vermeidung von Missverständnissen zumindest sinnvoll. Diese Klarstellung ist zur Vermeidung von Missverständnissen sinnvoll. Die vorläufige Anordnung ist daher insoweit zu modifizieren.
  5. Es bestehe ein Bedürfnis, mehr als nur eine Person die Kenntnisnahme zu gestatten. Die Klägerin hat keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der drei genannten Personen vorgetragen. Sie meint, dass die Beschränkung auf nur eine Person besser sei, als der Zugang für drei Personen. Dies reicht vorliegend nicht aus, weil die Anordnung eines Geheimnisschutzes nur den Vorlageantrag betrifft und nicht schon die vorzulegenden Unterlagen.
  6. Für die Herausgabe- und Vernichtungsverpflichtung (Ziffer I.3 der vorläufig angeordneten Geheimhaltungsregelung) biete die Verfahrensordnung keinerlei Grundlage. Darüber hinaus habe die Klägerin entgegen R. 262A.2 VerfO die beantrage Herausgabe- bzw. Vernichtungsverpflichtung auch nicht begründet, sodass diese nicht gewährbar ist. In jedem Fall müsste gewährleistet sein, dass eine solche Verpflichtung nicht mit entgegenstehenden gesetzlichen Verpflichtungen kollidiere. Für die Herausgabe- Vernichtungsverpflichtung bietet die Verfahrensordnung keinerlei Grundlage. Die vorläufige Anordnung ist daher insoweit aufzuheben.
  7. Ferner sei auch die beantragte Mindesthöhe für die Zwangsgeldandrohung nach Ziffer I.4 der vorläufig angeordneten Geheimhaltungsregelung weder hinreichend begründet (entgegen R. 262A.2 VerfO) noch verhältnismäßig. Ein Verschuldenserfordernis fehle.

Die Zwangsgeldandrohung ist aus den angeführten Gründen dahingehend abzuändern, dass ein Zwangsgeld in Höhe von bis zu 100.000,00 € bei einem schuldhaften Verstoß verhängt werden kann. Diese Summe wurde auch in den deutschen Verfahren so festgesetzt und als ausreichend betrachtet. Die Formulierung bietet die Möglichkeit, kleinste Verstöße mit einem geringeren Betrag zu ahnden. Das Verschuldenserfordernis ist einem Verstoß immanent, aber auf Antrag aufzunehmen.

e. Schließlich sei der Inhalt der Verpflichtung in Ziffer I.5 der vorläufig angeordneten Geheimhaltungsregelung in Bezug auf die Beklagten bereits im zweiten Spiegelstrich der Ziffer I.2 der vorläufig angeordneten Geheimhaltungsregelung enthalten, sodass eine unnötige Dopplung der Anordnungen bestehe.

Die Doppelung ist zu bereinigen.

ANORDNUNG

  1. Die Anordnung des vorläufigen Geheimnisschutz vom 09/05/2024 wird im von den Beklagten beantragten Umfang aufgehoben und im Übrigen bestätigt. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
  2. Die endgültige Anordnung zum Geheimnisschutz lautet nunmehr konsolidiert wie folgt:
  • und dass die genannten Personen die vertraulichen Informationen nach Ziffer 2.a über das Verfahren hinaus streng vertraulich zu behandeln haben und die vertraulichen Informationen ausschließlich für die Zwecke dieses Verfahrens verwenden dürfen.

c. Für jeden schuldhaften Verstoß gegen diese Geheimhaltungsanordnung wird die Verhängung eines Zwangsgeldes in Höhe von bis zu 100.000,00 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung angedroht.

Digital unterschrieben von

Matthias ZIGANN

Datum: 2024.07.04 16:24:35 +02’00’

Dr. Zigann

Vorsitzender Richter und Berichterstatter

ANGABEN ZUR ANORDNUNG

UPC Nummer:UPC_CFI_220/2023
Nr. Verletzungsklage:ACT_545619/2023
Nr. Widerklagen:CC_3450/2024; CC_3452/2024; CC_3455/2024; CC_3457/2024; CC_3458/2024; CC_3459/2024; CC_3460/2024; CC_3465/2024; CC_3470/2024; CC_3469/2024
Antragsnummern:14324/2024 (14195/2024)
Art des Antrags:262A (190)