Unified Patent Court
Hamburg - Lokalkammer
Einheitliches Patentgericht
Juridiction unifiee du brevet
UPC_CFI_54/2023
Verfahrensanordnung
des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts
erlassen am 05. Dezember 2023
Eingangsdatum der Klage: 01.06.2023
STREITPARTEIEN
- Avago Technologies International Sales Pte. Limited
Vertreten durch Florian Schmidt-Bogatzky
(Partei des Hauptverfahrens - KlÀgerin) - 1
Yishun Avenue 7 - 768923 - Singapore - SG 2. Tesla Germany GmbH
Vertreten durch Dr. Marcus Grosch
(Beklagte) - Ludwig-Prandtl-StraĂe 27-29 - 12526 Berlin â DE 3. Tesla Manufacturing Brandenburg SE
Vertreten durch Dr. Marcus Grosch
(Beklagte) - Tesla Str. 1 - 15537 GrĂŒnheide (Mark) - DE
STREITPATENT
| Patent Nummer | Inhaberin |
|---|---|
| EP1612910 | Avago Technologies International Sales Pte. Limited |
ANTRAGSTELLERIN
Avago Technologies International Sales Pte. Limited
(KlÀgerin) - 1 Yishun Avenue 7 - 768923 - Singapore - SG
Vertreten durch Florian Schmidt-Bogatzky
GANG DES VERFAHRENS:
Die KlÀgerin hat mit Schriftsatz vom 24.11.2023 die gerichtliche Festsetzung der Frist zur Einreichung der Replik auf die Klageerwiderung sowie der Frist zur Einreichung der Erwiderung auf die Widerklage auf NichtigerklÀrung beantragt.
Sie hat geltend gemacht, die Klageerwiderung der Beklagten vom 02.10.2023 in der ursprĂŒnglich als vertraulich gekennzeichneten Version erst am 09.10.2023 erhalten zu haben und die als vertraulich von der Lokalkammer bestĂ€tigte Version sogar erst am 08.11.2023. Diese Version habe dann auch an den von der Lokalkammer bestĂ€tigten EmpfĂ€ngerkreis auf Seiten der KlĂ€gerin ĂŒbermittelt werden können.
Der Berichterstatter hat mit Anordnung vom 28.11.2023 festgestellt, dass die Replikfrist der KlÀgerin auf die Klagerwiderung der Beklagten ab dem 08.11.2023 zu laufen beginnt.
ANTRĂGE DER PARTEIEN:
Die KlĂ€gerin hat weiter zur BegrĂŒndung ihres Antrags auf gerichtliche Festsetzung der Frist zur Einreichung der Erwiderung auf die Widerklage auf NichtigerklĂ€rung geltend gemacht, es sei zweckmĂ€Ăig, die darauf bezogene Erwiderungsfrist mit der Replikfrist auf Klagerwiderung gleichlaufen zu lassen, da fĂŒr die Erstellung der Replik insbesondere auch die Kenntnis des Inhalts der Nichtigkeitswiderklage von maĂgeblicher Bedeutung sei.
Die Beklagten haben der Fristbestimmung widersprochen. Sie haben eingewandt, es erscheine bei derartigen Fallkonstellationen interessengerecht, einzelfallbezogen anhand des Umfangs und thematischen Zuschnitts der SchwĂ€rzungen ĂŒber den fĂŒr den Fristbeginn entscheidenden Tag der Zustellung zu entscheiden. Die in der ursprĂŒnglichen Klageerwiderung II (Nicht-Vertraulich) vom 2. Oktober enthaltenen SchwĂ€rzungen hĂ€tten keinen integralen Bestandteil der Klageerwiderung betroffen. Ein Antrag auf VerlĂ€ngerung der Frist fĂŒr die Erwiderung auf die Nichtigkeitswiderklage sei in dem Vorbringen der KlĂ€gerin nicht zu sehen.
GRĂNDE DER ANORDNUNG:
- Hinsichtlich der Bestimmung der Replikfrist der KlĂ€gerin sei auf die Verfahrensanordnung vom 28.11.2023 verwiesen. ErgĂ€nzend ist auf die EinwĂ€nde der Beklagten darauf hinzuweisen, dass erst ab dem 08.11.2023 die KlĂ€gerin aufgrund des Geheimhaltungsantrags der Beklagten die Klagerwiderung mit dem bestĂ€tigten EmpfĂ€ngerkreis ĂŒberhaupt einschrĂ€nkungslos hatte erörtern können und zwar auch, soweit weniger zentrale Bestandteile der Verteidigung betroffen waren, in Bezug auf die dem Geheimhaltungsantrag nicht stattgegeben wurde. In Bezug u.a. auf die Informationen zur technischen Implementierung der angegriffenen AusfĂŒhrungsform (Klagerwiderung unter sub C.IV.3.c sowie Anlage B 2) ist dem Antrag nach R. 262A VerfO dagegen stattgegeben worden. Und bei diesen Informationen handelt es sich zweifellos um integrale Bestandteile der Klageerwiderung, da die streitige Nutzung der patentgeschĂŒtzten Lehre den zentralen Gegenstand der Patentverletzungsklage darstellt.
- In Bezug auf die Erwiderungsfrist der KlÀgerin auf die Nichtigkeitswiderklage der Beklagten ist ein Gleichlauf mit der Replikfrist anzuordnen. Zwar trifft es zu, dass sich die Beantragung einer
FristverlĂ€ngerung aus der Formulierung des Antrags auf Bestimmung der Erwiderungsfrist auf die Nichtigkeitswiderklage nicht ausdrĂŒcklich ergibt. Indes hat die KlĂ€gerin ausweislich der dem Gericht unterbreiteten BegrĂŒndung bei verstĂ€ndiger WĂŒrdigung einen Gleichlauf dieser Frist mit der Replikfrist begehrt und damit in der Sache eine FristverlĂ€ngerung. Diesem Begehren war nachzukommen, da ein solcher Gleichlauf nicht nur prozessökonomisch erscheint, sondern mit Blick auf das Recht rechtlichen Gehörs auch geboten ist, da fĂŒr die Abfassung der Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage der Inhalt der Klagerwiderung, einschlieĂlich der darin enthaltenen geschĂŒtzten Informationen, bedeutsam ist.
ANORDNUNG:
Der Beginn der Erwiderungsfrist der KlÀgerin auf die Nichtigkeitswiderklage der Beklagten wird im Gleichlauf mit der Replikfrist auf den 08.11.2023 bestimmt.
DETAILS DER ANORDNUNG:
Action No.: ACT_463258/2023
UPC number: UPC_CFI_54/2023
Action type: Infringement Action
Application No.: 589355/2023
Application Type: Generic procedural Application
Erlassen in Hamburg am 05. Dezember 2023
Rechtlich qualifizierter Richter Dr. Schilling - Berichterstatter -