Unified Patent Court
Lokalkammer Düsseldorf
Einheitliches Patentgericht
Juridiction unifiee du brevet
UPC_CFI_463/2023
Verfahrensanordnung
des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts
Lokalkammer Düsseldorf
erlassen am 23. Februar 2024
betreffend EP 2 697 391 B1
LEITSÄTZE:
- Gemäß R. 262A.4 VerfO ist der Vertreter der anderen Parteien vor dem Erlass einer Geheimnisschutzanordnung zu einer schriftlichen Stellungnahme aufzufordern. Im Interesse eines effektiven Geheimnisschutzes betrifft das Erfordernis der Anhörung vor Erlass indes nur die finale Geheimhaltungsanordnung und Zugangsbeschränkung. Im Interesse eines effektiven Geheimnisschutzes nach der Richtlinie (EU) 2016/943 kann dagegen bis zum Erlass einer endgültigen Anordnung der Zugang noch weiter eingegrenzt werden, namentlich auf die Person des Klägervertreters. Die Erörterung des Geheimhaltungsantrags mit der Partei ist mit den geschwärzten Versionen der betroffenen Dokumente möglich (Anschluss an UPC_CFI_22/2023 (Lokalkammer Hamburg), Anordnung v. 2. Dezember 2023).
- Um den Besonderheiten von Eilverfahren Rechnung zu tragen, muss der für ein faires Verfahren erforderliche Personenkreis (R. 262A.6 VerfO) dort so gewählt werden, dass die von der vorläufigen Geheimnisschutzanordnung betroffene Partei unter Berücksichtigung des Geheimhaltungsinteresses der Gegenseite vollumfänglich arbeitsfähig und in der Lage ist, in der Sache zu jedem durch die Gegenseite aufgeworfenen Punkt Stellung zu nehmen. Daher erscheint im Regelfall eine vorläufige Beschränkung auf vier rechtsanwaltliche Vertreter (zwei Partner und zwei Associates zu deren Unterstützung), zwei patentanwaltliche Vertreter sowie drei Vertreter der Mandantin angemessen (UPC_CFI_463/2023 (LK Düsseldorf), Anordnung v. 14. Februar 2024), wobei dieser Personenkreis bei Bedarf um zwei Rechtsanwaltsfachangestellte erweitert werden kann.
- Nachdem der Personenkreis, welchem Zugang zu den (vermeintlich) geheimhaltungsbedürftigen Informationen gewährt wird, gemäß R. 262.6 S. 1 VerfO den für die Einhaltung des Rechts der Verfahrensbeteiligten auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren notwendigen Umfang nicht überschreiten darf, ist der Kreis der zugangsberechtigten Personen unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen stets einer Einzelfallprüfung zu unterziehen und, falls notwendig und geboten, an die Anforderungen des jeweiligen Verfahrens anzupassen.
SCHLAGWÖRTER:
Geheimnisschutz; Geheimnisschutzantrag; Geschäftsgeheimnisse; 262A-Antrag; Anordnung im Vorfeld; rechtliches Gehör; Eilverfahren; vorläufige Geheimnisschutzanordnung