Unified Patent Court
Lokalkammer München
Einheitliches Patentgericht
Jurisdiction unifiée du brevet
UPC_CFI_52/2023
Anordnung
des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts in dem Hauptsacheverfahren betreffend das Europäische Patent 1 838 002 erlassen am: 03/04/2024
KLÄGERIN
| 1) | Avago Technologies International Sales Pte. Limited |
|---|---|
| (Kläger) - 1 Yishun Avenue 7 - 768923 - Singapur - SG |
BEKLAGTE
| 1) | Tesla Germany GmbH |
|---|---|
| (Beklagter) - Ludwig-Prandtl-Straße 27-29 - 12526 - Berlin - DE | |
| 2) | Tesla Manufacturing Brandenburg SE |
| (Beklagter) - Tesla Str. 1 - 15537 - Grünheide (Mark) - DE |
Vertreten durch:
Bernd Allekotte
Marcus Grosch
STREITGEGENSTÄNDLICHES PATENT
| Patentnr. | Inhaberin |
|---|---|
| EP1838002 | Avago Technologies International Sales Pte. Limited |
ENTSCHEIDENDE RICHTER
ZUSAMMENSETZUNG DES SPRUCHKÖRPERS – VOLLSTÄNDIGE ZUSAMMENSETZUNG
| Vorsitzender Richter und Berichterstatter | Matthias Zigann |
|---|---|
| Rechtlich qualifizierte Richterin | Tatyana Zhilova |
| Rechtlich qualifizierter Richter | Tobias Pichlmaier |
| Technisch qualifizierter Richter | Klaus Loibner |
Diese Anordnung wurde vom vollständig besetzten Spruchkörper erlassen.
VERFAHRENSSPRACHE: Deutsch
GEGENSTAND DER RECHTSSACHE:
Patentverletzung; hier: Frage der Abtrennung der Nichtigkeitswiderklagen
KURZE DARSTELLUNG DES SACHVERHALTS
Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des Europäischen Patents 1 838 002 in Anspruch. Die Beklagten haben jeweils eine Nichtigkeitswiderklage erhoben.
Die Klägerin verteidigt sich unter anderem mit einer eingeschränkten Merkmalskombination als Hilfsantrag (vgl. Anlage K 24).
Der Spruchkörper in der vollständigen Zusammensetzung hat am 06/03/2024 über die Handhabung gem. Regel 37 VerfO vorberaten.
Mit Anordnung vom 26/03/2024 wurde die Parteien aufgefordert, zur Frage der Anwendung des Artikels 33.3 EPGÜ Stellung zu nehmen.
Beide Parteien haben sich dafür ausgesprochen, dass die Klage und die Widerklagen zusammen vor demselben Spruchkörper verhandelt werden sollen. Die Beklagte haben sich darüber hinaus auch damit einverstanden erklärt, dass alles an die Zentralkammer verwiesen wird.
BEGRÜNDUNG DER ANORDNUNG
Gemäß Regel 37.1 VerfO entscheidet der Spruchkörper so bald wie möglich nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens durch Anordnung, wie in Bezug auf die Anwendung von Artikel 33 Absatz 3 des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) zu verfahren ist. Den Parteien ist rechtliches Gehör zu gewähren. Gem. Regel 37.2 VerfO kann eine Entscheidung auch zu einem früheren Zeitpunkt getroffen werden.
Beide Parteien haben sich dafür ausgesprochen, dass die Klage und die Widerklagen zusammen vor demselben Spruchkörper verhandelt werden sollen. Die Beklagte haben sich darüber hinaus damit einverstanden erklärt, dass alles an die Zentralkammer verwiesen wird. Die Klägerin hat sich insoweit nicht einverstanden erklärt, so dass diese Option ausscheidet.
Grundsätzlich sind Klage und Widerklage zusammen zu verhandeln, zumal beide Parteien sich dafür aussprechen. Gewichten Gegenargumente sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Klage und die beiden Widerklagen werden daher zusammen vor der Lokalkammer München verhandelt.
ANORDNUNG
Die Klage und die beiden Widerklagen werden zusammen vor der Lokalkammer München verhandelt.
Dr. Zigann
Vorsitzender Richter und Berichterstatter
Pichlmaier
Rechtlich qualifizierter Richter
Zhilova
Rechtlich qualifizierte Richterin
Loibner
Technisch qualifizierter Richter
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ANGABEN ZUR ANORDNUNG
| Anordnungsnr. | ORD_16076/2024 |
|---|---|
| Verfahrensnr. | ACT_462984/2023 |
| UPC Nummer | UPC_CFI_52/2023 |
| Nummern der Widerklagen | CC_581179/2023; CC_581177/2023 |
| Art des Vorgangs | R 37 |