Unified Patent Court

Lokalkammer München

Einheitliches Patentgericht

Jurisdiction unifiée du brevet

UPC_CFI_221/2023

Anordnung

des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts in dem Hauptsacheverfahren betreffend EP 3 024 163 erlassen am: 06/07/2024

Datum des Eingangs der Klageschrift: 04/08/2023

Guangdong OPPO Mobile Telecommunications Corp. Ltd.Klageschrift zugestellt am 03/09/2023
(Beklagter) - NO.18 Haibin Road, Wusha, Chang’an Town, Guangdong Province - 523860 - Dongguan - CN
OROPE Germany GmbHKlageschrift zugestellt am 03/09/2023
(Beklagter) - Graf-Adolf-Platz 15 - 40213 - Düsseldorf - DE

ANTRAGSTELLERIN

1) Panasonic Holdings CorporationVertreten durch:
(Antragstellerin) - 1006, Oaza Kadoma, Kadoma-shi - 571-8501 - Osaka - JPJonas Block

PARTEIEN DES RELEVANTEN VERFAHRENS

  1. Guangdong OPPO Mobile Telecommunications Corp. Ltd.

(Partei des Hauptverfahrens - Beklagte) -

NO.18 Haibin Road, Wusha, Chang’an Town,

Guangdong Province - 523860 - Dongguan - CN

Vertreten durch: Tobias Hessel 2. OROPE Germany GmbH

(Partei des Hauptverfahrens - Beklagte) - Graf-

Adolf-Platz 15 - 40213 - Düsseldorf - DE

Vertreten durch: Tobias Hessel

STREITGEGENSTÄNDLICHES PATENT

Patentnr.Inhaber
EP3024163Panasonic Holdings Corporation

ENTSCHEIDENDER RICHTER

ZUSAMMENSETZUNG DES SPRUCHKÖRPERS (PANEL 1) – VOLLSTÄNDIGE ZUSAMMENSETZUNG

  • Vorsitzender Richter und Berichterstatter: Matthias Zigann
  • Rechtlich qualifizierter Richter: Tobias Pichlmaier
  • Rechtlich qualifizierter Richter: Andras Kupecz
  • Technisch qualifizierte Richterin: Kerstin Roselinger

Diese Anordnung wurde vom Vorsitzenden Richter Matthias Zigann als Berichterstatter erlassen.

VERFAHRENSSPRACHE: Deutsch

GEGENSTAND DER RECHTSSACHE:

Patentverletzung: hier: Antrag auf Geheimnisschutz nach Regel 262A VerfO

ANTRÄGE DER PARTEIEN

Die Klägerin beantragt:

  1. gemäß R. 262A VerfO
  2. die folgenden Informationen als vertraulich einzustufen, so dass die Bestimmungen von R. 262A VerfO Anwendung finden, nämlich Informationen über die Lizenzverhandlungen, die diesem Rechtsstreit voraus gegangen sind und noch immer andauern betreffen sowie betriebsinterne Erwägungen und Berechnungen, nämlich
  • die grau hinterlegten Ausführungen
  • die als „Streng vertraulich“ gekennzeichneten „Anlagen KAP FRAND“

Solche Informationen nach Ziffer I.1 sind in der Replik enthalten; 2. anzuordnen, dass die Beklagten die Informationen unter Ziffer I.1 nur

  • den Prozessbevollmächtigten, deren Hilfspersonen (einschließlich Experten sowie ihrer Teammitglieder) zur Kenntnis bringen und nicht an Dritte weitergeben dürfen
  • und diese Informationen nicht außerhalb dieses Verfahrens verwendet werden dürfen, es sei denn, dass sie nachweislich von den als geheimhaltungsbedürftig eingestuften Informationen außerhalb des vorliegenden Verfahrens rechtmäßig Kenntnis erlangt haben und sich im Rahmen der ggf. mit dieser anderen Kenntniserlangung verbundenen Beschränkungen, insbesondere solchen Beschränkungen aus vertraglichen Geheimhaltungsvereinbarungen, halten.
  1. anzuordnen, dass nach endgültiger Beendigung des Verfahrens jede Partei und die unter Ziffer I.2 genannten Personen die vertraulichen Informationen nach Ziffer I.1 herausgibt oder vernichtet;
  2. die Anordnung mit einer verhältnismäßigen Zwangsgeldandrohung in Höhe von mindestens EUR 100.000,00 für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu versehen;
  3. die Parteien und die unter Ziffer I.2 genannten Personen zu verpflichten, die vertraulichen Informationen nach Ziffer I.1 über das Verfahren hinaus streng vertraulich zu behandeln und die vertraulichen Informationen ausschließlich für die Zwecke dieses Verfahrens zu verwenden;

Die Beklagten beantragen:

Wir teilen hiermit mit, dass für die Beklagten der Zugang auf die folgenden Personen beschränkt werden soll

KURZE DARSTELLUNG DES SACHVERHALTS

Der Berichterstatter hat am 05/04/2024 eine vorläufige Schutzanordnung erlassen:

„Vorläufig wird die Geheimhaltung, wie in den nachfolgend genannten Workstreams beantragt, angeordnet, soweit sich die Anträge auf bereits eingereichte Schriftsätze und Anlagen beziehen:

16191/2024; 14358/2024; 15611/2024.“

Die Beklagten argumentieren, dass mindestens eine natürliche Person Zugang zu den geheimen Unterlagen haben müsse. Die Klägerin selbst habe sich insoweit drei Personen ausbedungen. Vier Personen für die beiden Beklagten seien daher angemessen.

BEGRÜNDUNG DER ANORDNUNG

Die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Informationen wird nicht in Abrede gestellt. Sie sind daher als geheimhaltungsbedürftig zu behandeln.

Mindestens einer natürlichen Person ist Zugang zu den geheimen Unterlagen zu gewähren. Die Klägerin selbst hat sich insoweit drei Personen ausbedungen. Vier Personen für die beiden Beklagten sind daher angemessen.

Im Übrigen ist der Umfang der Anordnung an die Handhabung in den Parallelverfahren gegen Xiaomi anzupassen (vgl. z.B. Lokalkammer München, Anordnung vom 04/07/2024 App_21945/2024 in UPC_CFI 220/2023):

Für die Herausgabe- und Vernichtungsverpflichtung bietet die Verfahrensordnung keinerlei Grundlage. Die vorläufige Anordnung ist daher insoweit aufzuheben.

Die Zwangsgeldandrohung ist dahingehend abzuändern, dass ein Zwangsgeld in Höhe von bis zu 100.000,00 € bei einem schuldhaften Verstoß verhängt werden kann. Diese Summe wurde auch in deutschen Parallelverfahren so festgesetzt und als ausreichend betrachtet. Die Formulierung bietet die Möglichkeit, kleinste Verstöße mit einem geringeren Betrag zu ahnden. Das Verschuldenserfordernis ist einem Verstoß immanent, aber klarstellend aufzunehmen.

Eine Erweiterung auf die Prozessbevollmächtigen in den Parallelverfahren gegen Oppo vor der Lokalkammer Mannheim und der Lokalkammer München erscheint vor dem Hintergrund der Ausführungen in dem Fristverlängerungsantrag der Beklagten sachgerecht.

ANORDNUNG

  1. Die Anordnung des vorläufigen Geheimnisschutz vom 05/04/2024 wird teilweise aufgehoben und im Übrigen mit Modifikationen bestätigt. Im Umfang der Aufhebung wird der Antrag zurückgewiesen.
  2. Die endgültige Anordnung zum Geheimnisschutz lautet nunmehr konsolidiert wie folgt:
  3. Die folgenden Informationen werden als vertraulich eingestuft:
  • die grau hinterlegten Ausführungen in der Replik
  • die als „Streng vertraulich“ gekennzeichneten „Anlagen KAP FRAND“
  1. Es wird angeordnet, dass die Beklagten die Informationen unter Ziffer 2.a nur den Prozessbevollmächtigten im vorliegenden Verfahren sowie in den Parallelverfahren gegen Oppo vor der Lokalkammer Mannheim und der Lokalkammer München sowie deren Hilfspersonen (einschließlich Experten sowie ihrer Teammitglieder) und folgenden zuverlässigen Personen, nämlich:

zur Kenntnis bringen dürfen. 3. und dass die genannten Personen die vertraulichen Informationen nach Ziffer 2.a über das Verfahren hinaus streng vertraulich zu behandeln haben und die vertraulichen Informationen ausschließlich für die Zwecke dieses Verfahrens verwenden dürfen. 4. Für jeden schuldhaften Verstoß gegen diese Geheimhaltungsanordnung wird die Verhängung eines Zwangsgeldes in Höhe von bis zu 100.000,00 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung angedroht.

ANWEISUNGEN AN DAS REGISTER

Den Beklagtenvertretern ist Zugang zu den ungeschwärzten Dokumenten der Replik einzuräumen.

Digital unterschrieben von Matthias

Matthias ZIGANNZIGANN

Datum: 2024.07.06 21:13:11 +02’00’

Dr. Zigann

Vorsitzender Richter und Berichterstatter

ANGABEN ZUR ANORDNUNG

Anordnung Nr. ORD_18276/2024 im VERFAHREN NUMMER: ACT_545620/2023

UPC Nummer: UPC_CFI_221/2023

Art des Vorgangs: Verletzungsklage

Nr. des dazugehörigen Verfahrens Antragsnr.: App_15611/2024

Art des Antrags: R 262A (Replik)

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