Unified Patent Court
Hamburg - Lokalkammer
Einheitliches Patentgericht
Juridiction unifiee du brevet
UPC_CFI_54/2023
Verfahrensanordnung
des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts
erlassen am 28. November 2023
Eingangsdatum der Klage: 01.06.2023
STREITPARTEIEN
| 1) | Avago Technologies International Sales Pte. Limited | Vertreten durch Florian Schmidt-Bogatzky | (Partei des Hauptverfahrens - KlÀgerin) - 1 | Yishun Avenue 7 - 768923 - Singapore - SG |
|---|---|---|---|---|
| 2) | Tesla Germany GmbH | Vertreten durch Dr. Marcus Grosch | (Beklagte) - Ludwig-Prandtl-StraĂe 27-29 - 12526 Berlin â DE | |
| 3) | Tesla Manufacturing Brandenburg SE | Vertreten durch Dr. Marcus Grosch | (Beklagte) - Tesla Str. 1 - 15537 GrĂŒnheide (Mark) - DE |
STREITPATENT
| Patent Nummer | Inhaberin |
|---|---|
| EP1612910 | Avago Technologies International Sales Pte. Limited |
ANTRAGSTELLERIN
Avago Technologies International Sales Pte. Limited Vertreten durch Florian Schmidt-Bogatzky (KlÀgerin) - 1 Yishun Avenue 7 - 768923 - Singapore - SG
ANTRĂGE DER PARTEIEN:
Die KlÀgerin beantragt, die gerichtliche Festsetzung der Frist zur Einreichung der Replik auf die Klageerwiderung sowie der Frist zur Einreichung der Erwiderung auf die Widerklage auf NichtigerklÀrung.
Sie macht geltend, die Klageerwiderung der Beklagten vom 02.10.2023 in der ursprĂŒnglich als vertraulich gekennzeichneten Version erst am 09.10.2023 erhalten zu haben und die als vertraulich von der Lokalkammer bestĂ€tigte Version sogar erst am 08.11.2023. Diese Version habe dann auch an den von der Lokalkammer bestĂ€tigten EmpfĂ€ngerkreis auf Seiten der KlĂ€gerin ĂŒbermittelt werden können.
Zwar habe sie die Widerklage auf Nichtigkeit bereits am 05.10.2023 zugestellt erhalten. Sie hĂ€lt es jedoch fĂŒr zweckmĂ€Ăig, die darauf bezogene Erwiderungsfrist mit der Replikfrist auf Klagerwiderung gleichlaufen zu lassen, da fĂŒr die Erstellung der Replik insbesondere auch die Kenntnis des Inhalts der Nichtigkeitswiderklage von maĂgeblicher Bedeutung sei.
GRĂNDE DER ANORDNUNG:
Die Replikfrist der KlĂ€gerin richtet sich nach R. 29 (a) VerfO und betrĂ€gt zwei Monate nach Zustellung einer Klagerwiderung, sofern â wie vorliegend â auch eine Nichtigkeitswiderklage anhĂ€ngig gemacht worden ist. Aus R. 9.3 (a) VerfO lĂ€sst sich ableiten, dass als Minus auch eine schlichte Feststellung des Fristenlaufs vom Gericht auf Antrag ausgesprochen werden kann. Mit Blick auf das Recht auf GewĂ€hrung rechtlichen Gehörs und dem Interesse einer ordnungsgemĂ€Ăen Verteidigung gegen die Klagerwiderung ist im Falle von GeheimnisschutzantrĂ€gen auf den Zeitpunkt abzustellen, ab dem die Parteivertreter den gegnerischen Schriftsatz vollumfĂ€nglich mit der eigenen Partei, bzw. dem vom Gericht zugelassenen Personenkreis der eigenen Partei erörtern können. Dies ist in der Regel erst mit dem Abschluss des Geheimnisschutzverfahrens nach R. 262A VerfO möglich. Vorliegend fĂ€llt ins Gewicht, dass dem Antrag nach R. 262A VerfO nach Anhörung der KlĂ€gerseite nur teilweise stattgegeben worden ist, mit der Folge, dass eine aktualisierte Klagerwiderung und teilweise ungeschwĂ€rzte Anlagen einzureichen waren. Erst diese Dokumente konnten mit der Klagepartei selbst bzw. dem benannten Kreis erörtert werden. Zuvor war die Klagerwiderung nur dem Parteivertreter selbst unter Anordnung von Vertraulichkeit zugĂ€nglich gemacht worden. Der Fristbeginn ist daher auf den Tag des Abschlusses des R. 262A-Verfahrens zu setzen, mithin auf den 08.11.2023 (vgl. feststellende Verfahrensanordnung von diesem Tag). Hierin liegt keine FristverlĂ€ngerung.
In Bezug auf die Erwiderungsfrist auf die Nichtigkeitswiderklage betrĂ€gt diese nach R. 29 (a) VerfO ebenfalls zwei Monate. Allerdings erscheint es zweckmĂ€Ăig und in Bezug auf die effektive Wahrnehmung rechtlichen Gehörs auch geboten, diese Frist mit der Replikfrist in einen Gleichlauf zu bringen. Damit wĂ€re jedoch eine FristverlĂ€ngerung verbunden, die eine Anhörung der Gegenseite entsprechend dem allgemeinen Grundsatz in R. 264 VerfO erforderlich macht.
ANORDNUNG:
- Es wird festgestellt, dass die Replikfrist der KlÀgerin auf die Klagerwiderung der Beklagten ab dem 08.11.2023 zu laufen beginnt.
- Die Beklagten erhalten Gelegenheit, zum FristverlÀngerungsantrag der KlÀgerin in Bezug auf die Erwiderung auf die Nichtigkeitswiderklage bis zum 04.12.2023 Stellung zu nehmen.
DETAILS DER ANORDNUNG:
Action No.: ACT_463258/2023
UPC number: UPC_CFI_54/2023
Action type: Infringement Action
Application No.: 589355/2023
Application Type: Generic procedural Application
Erlassen in Hamburg am 28. November 2023
Rechtlich qualifizierter Richter Dr. Schilling
- Berichterstatter -