Unified Patent Court

Lokalkammer München

Einheitliches Patentgericht

Juridiction unifiee du brevet

UPC_CFI_52/2023

Verfahrensanordnung

des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts in dem Hauptsacheverfahren betreffend das Europäische Patent 1 838 002 erlassen am 16/06/2024

STREITPARTEIEN

  1. Avago Technologies International Sales Pte. Limited

Vertreten durch Bernd Allekotte

(Klägerin und Widerbeklagte) - 1 Yishun Avenue 7 - 768923 - Singapore - SG 2. Tesla Germany GmbH

Vertreten durch Dr. Marcus Grosch

(Beklagte und Widerklägerin) - Ludwig-Prandtl-Straße 27-29 - 12526 Berlin – DE 3. Tesla Manufacturing Brandenburg SE

Vertreten durch Dr. Marcus Grosch

(Beklagte und Widerklägerin) - Tesla Str. 1 - 15537 Grünheide (Mark) - DE

ANORDNENDER RICHTER

Vorsitzender Richter Matthias Zigann als Berichterstatter.

ANTRÄGE DER PARTIEN

Die Beklagten haben unter dem 24. Mai 2024, außerhalb des Fristenregimes, eine weitere schriftliche Stellungnahme eingereicht (App_30368/2024) und begehren insoweit Geheimnisschutz nach Regel 262A EPG VerfO (30430/2024):

  1. Es wird angeordnet, dass es sich bei den in der Stellungnahme der Beklagten vom 24. Mai 2024 enthaltenen, konzerninternen Informationen (sämtlich grau hinterlegt) um geheimhaltungsbedürftige Informationen handelt, die streng vertraulich zu behandeln sind und außerhalb des vorliegenden Rechtsstreits auch nach dessen Abschluss nicht genutzt oder offengelegt werden dürfen. Die Klägerin darf die bezeichneten Informationen nur solchen Vertretern und intern nur solchen Mitarbeitern zugänglich machen, die ein berechtigtes Interesse daran haben. Der interne Zugang ist auf höchstens drei zuverlässige Personen zu beschränken, die gegenüber dem Gericht und den Beklagten namentlich zu benennen sind.
  2. Im Falle eines Verstoßes der Klägerin gegen eine entsprechende Anordnung kann die Lokalkammer auf Antrag der Beklagten ein wiederkehrendes Zwangsgeld in Höhe von bis zu

EUR 250.000,00 für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung verhängen und sofort vollstrecken.

Die Klägerin hat den Erlass der Anordnung in das Ermessen des Gerichts gestellt.

Die Klägerin gibt aber zu bedenken, dass es weitgehend nicht nachvollziehbar sei, woher die Angaben stammten (bzw. auf welcher Basis diese kalkuliert worden seien) und, ob diese Informationen nicht öffentlich zugänglich seien, bzw. auf öffentlich zugänglichen Zahlen beruhen. Der Geheimnischarakter erscheine zumindest zweifelhaft angesichts der Tatsache, dass die Verkaufspreise von Tesla-Modellen und Informationen zur Anzahl der von den Beklagten produzierten und verkauften Fahrzeuge ohne Weiteres öffentlich einsehbar seien.

Die Klägerin hat die folgenden Personen benannt:

GRÜNDE DER ANORDNUNG

Auch wenn der Schriftsatz vom 24. Mai 2024 außerhalb des Fristenregimes eingereicht worden ist und der darin enthaltene Sachvortrag wohl nach Regel 9.2 EPG VerfO zurückgewiesen werden kann, ist der Antrag auf Geheimnisschutz zu bearbeiten. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Spruchkörper oder das Berufungsgericht den Vortrag dennoch zulassen.

Die Beklagten begehren Geheimnisschutz für folgende Angaben:

  • Betrag der beantragten Vollstreckungssicherheitsleistung
  • Anzahl der Fahrzeuge, die sich am 25.06.2024 im Besitz der Beklagten befinden werden
  • Anzahl der Fahrzeuge, die hiervon für den Verkauf bestimmt sind
  • Zeitraum des geplanten Abverkaufs
  • Anzahl der Fahrzeuge, die für interne Zwecke bestimmt sind
  • durchschnittlicher Verkaufspreis, den die Beklagten ihrem Antrag zugrunde legen
  • Höhe des entgangenen Gewinns in Bezug auf diese Fahrzeuge
  • Stundenanzahl und Kosten für einen Umbau der Fahrzeuge
  • Höhe des Schadens bei verzögerter Kaufpreiszahlung aufgrund einer verzögerten Auslieferung

Insoweit ist es glaubhaft, dass diese Angaben nicht öffentlich zugänglich sind. Der Klägerin mag zuzugeben sei, dass die Anzahl der insgesamten produzierten Fahrzeuge und deren Verkaufspreise nicht geheim, sondern öffentlich bekannt sind. Nicht öffentlich bekannt sind aber die Anzahl der Fahrzeuge und deren Durchschnittsverkaufspreis, die die Beklagten ihrem Antrag zugrunde gelegt haben.

ANORDNUNG

  1. Es wird angeordnet, dass es sich bei den in der Stellungnahme der Beklagten vom 24. Mai 2024 enthaltenen Informationen (sämtlich grau hinterlegt) um geheimhaltungsbedürftige Informationen handelt, die streng vertraulich zu behandeln sind und außerhalb des vorliegenden Rechtsstreits auch nach dessen Abschluss nicht genutzt oder offengelegt werden dürfen. Die Klägerin darf die bezeichneten Informationen nur den folgenden Mitarbeitern zugänglich

2.

Im Falle eines Verstoßes der Klägerin gegen eine entsprechende Anordnung kann die Lokalkammer auf Antrag der Beklagten ein wiederkehrendes Zwangsgeld in Höhe von bis zu EUR 250.000,00 für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung verhängen und sofort vollstrecken.

Digital unterschrieben

Matthias von Matthias ZIGANN

Datum: 2024.06.16 13:11:46 +02’00’

Dr. Zigann

Vorsitzender Richter und Berichterstatter

DETAILS DER ANORDNUNG:

Antragsnummer:APP_30430/2024 zu APP_30368/2024
Verfahrensnummer:ACT_462984/2023
UPC Nummer:UPC_CFI_52/2023
Art des Vorgangs:Regel 262A