Unified Patent Court

Lokalkammer Mannheim

Einheitliches Patentgericht

Jurisdiction unifiée du brevet

UPC_CFI_ 219/2023

Anordnung

des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts

Lokalkammer Mannheim

erlassen am 22.02.2024

betreffend EP 2568724

Klägerin:

Panasonic Holdings Corporation - 1006, Oaza Kadoma, Kadoma-shi - 571-8501 - Osaka - JP

vertreten durch Christopher Weber

Beklagte:

Xiaomi Technology Germany GmbHVertreten durch Dr. Corin Gittinger
(Partei des Hauptverfahrens - Not provided)Niederkasseler Lohweg 175 - 40547 - Düsseldorf - DE
Xiaomi Technology France S.A.SVertreten durch Dr. Corin Gittinger
(Partei des Hauptverfahrens - Not provided)93 rue Nationale Immeuble Australia - 92100 - Boulogne-Billancourt - FR

Xiaomi

Vertreten durch Dr. Corin Gittinger

Technology Italy S.R.L

(Partei des Hauptverfahrens - Not provided)

Viale Edoardo Jenner 53 - 20158 - Milano - IT

Xiaomi

Vertreten durch Dr. Corin Gittinger

Technology Netherlands B.V.

(Partei des Hauptverfahrens - Not provided)

Prinses Beatrixlaan 582 - 2595BM - Den Haag - NL

Odiporo GmbH

Vertreten durch Dr. Corin Gittinger

(Partei des Hauptverfahrens - Not provided)

Formerweg 9 - 47877 - Willich - DE

Shamrock Mobile GmbH

Vertreten durch Dr. Corin Gittinger

(Partei des Hauptverfahrens - Not provided)

Siemensring 44H - 47877 - Willich - DE

STREITPATENT:

EUROPÄISCHES PATENT NR. EP 2568724

SPRUCHKÖRPER/KAMMER:

Lokalkammer Mannheim

MITWIRKENDE RICHTER:

Diese Anordnung wurde durch den Vorsitzenden und Berichterstatter Dr. Tochtermann, den rechtlich qualifizierten Richter Dr. Kircher und den rechtlich qualifizierten Richter Brinkman erlassen.

VERFAHRENSSPRACHE:

Deutsch

GEGENSTAND:

Regel 37.2 VerfO i.V.m. Art. 33 Abs. 3 EPGÜ

Gründe der Anordnung:

Nachdem die Parteien gegen ein solches Vorgehen bei der Absprache der Terminierung keine Einwände erhoben haben, konnte über die Frage, wie in Bezug auf Art. 33 Abs. 3 EPGÜ zu verfahren ist, bereits vor Abschluss des schriftlichen Verfahrens entschieden werden.

Der Spruchkörper übt sein Ermessen nach Anhörung der Parteien dahin aus, sowohl die Verletzungsklage als auch die Widerklage auf Nichtigerklärung nebst der Widerklage betreffend eine FRAND-Lizenz nach Art. 33 Abs. 3 lit. a) EPGÜ gemeinsam zu verhandeln.

Eine solche gemeinsame Verhandlung von Verletzungs- und Nichtigkeitswiderklage erscheint schon aus Effizienzgründen sinnvoll. Sie ist auch inhaltlich vorteilhaft, da so auf der Grundlage einer einheitlichen Auslegung durch denselben Spruchkörper in der gleichen Besetzung sowohl über den Rechtsbestand als auch über die Verletzungsfrage entschieden werden kann. Vorliegend sind auch sonst keine Gesichtspunkte ersichtlich, die gegen eine solche gemeinsame Verhandlung sprechen könnten.

Auch wenn der Spruchkörper gemäß R. 37.1 VerfO so bald wie möglich nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens durch Anordnung über das Vorgehen nach Art. 33 Abs. 3 EPGÜ entscheiden soll, kann er gemäß R. 37.2 VerfO eine frühere Entscheidung treffen, wenn er das Vorbringen der Parteien berücksichtigt und ihnen rechtliches Gehör gewährt. Eine solche frühe Entscheidung ist vorliegend schon aufgrund der aktuellen Situation des Gerichts gerechtfertigt und geboten, das sich in seinen Anfängen befindet. Da Teile

Anordnung

Aus diesen Gründen ordnet die Lokalkammer Mannheim nach Anhörung der Parteien an, dass die Lokalkammer sowohl über die Verletzungsklage als auch die Widerklage auf Nichtigerklärung verhandelt.

Anordnung an den Berichterstatter:

Der Berichterstatter soll die Präsidentin des Gerichts erster Instanz ersuchen, dem Spruchkörper einen technisch qualifizierten Richter zuzuweisen.

Erlassen in Mannheim am 22. Februar 2024

NAMEN UND UNTERSCHRIFTEN

Dr. Peter Tochtermann

Vorsitzender und Berichterstatter

Dr. Holger Kircher

Rechtlich qualifizierter Richter

Edger Brinkman

Rechtlich qualifizierter Richter