Unified Patent Court

Lokalkammer München

Einheitliches Patentgericht

Jurisdiction unifiée du brevet

UPC_CFI_52/2023

Anordnung

des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts in dem Hauptsacheverfahren betreffend das Europäische Patent 1 838 002 erlassen am: 03/04/2024

KLÄGERIN

1)Avago Technologies International Sales Pte. Limited
(Kläger) - 1 Yishun Avenue 7 - 768923 - Singapur - SG

BEKLAGTE

1)Tesla Germany GmbH
(Beklagter) - Ludwig-Prandtl-Straße 27-29 - 12526 - Berlin - DE
2)Tesla Manufacturing Brandenburg SE
(Beklagter) - Tesla Str. 1 - 15537 - Grünheide (Mark) - DE

Vertreten durch:

Bernd Allekotte

Marcus Grosch

STREITGEGENSTÄNDLICHES PATENT

Patentnr.Inhaberin
EP1838002Avago Technologies International Sales Pte. Limited

ENTSCHEIDENDE RICHTER

ZUSAMMENSETZUNG DES SPRUCHKÖRPERS – VOLLSTÄNDIGE ZUSAMMENSETZUNG

Vorsitzender Richter und BerichterstatterMatthias Zigann
Rechtlich qualifizierte RichterinTatyana Zhilova
Rechtlich qualifizierter RichterTobias Pichlmaier
Technisch qualifizierter RichterKlaus Loibner

Diese Anordnung wurde vom vollständig besetzten Spruchkörper erlassen.

VERFAHRENSSPRACHE: Deutsch

GEGENSTAND DER RECHTSSACHE:

Patentverletzung; hier: Frage der Abtrennung der Nichtigkeitswiderklagen

KURZE DARSTELLUNG DES SACHVERHALTS

Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des Europäischen Patents 1 838 002 in Anspruch. Die Beklagten haben jeweils eine Nichtigkeitswiderklage erhoben.

Die Klägerin verteidigt sich unter anderem mit einer eingeschränkten Merkmalskombination als Hilfsantrag (vgl. Anlage K 24).

Der Spruchkörper in der vollständigen Zusammensetzung hat am 06/03/2024 über die Handhabung gem. Regel 37 VerfO vorberaten.

Mit Anordnung vom 26/03/2024 wurde die Parteien aufgefordert, zur Frage der Anwendung des Artikels 33.3 EPGÜ Stellung zu nehmen.

Beide Parteien haben sich dafür ausgesprochen, dass die Klage und die Widerklagen zusammen vor demselben Spruchkörper verhandelt werden sollen. Die Beklagte haben sich darüber hinaus auch damit einverstanden erklärt, dass alles an die Zentralkammer verwiesen wird.

BEGRÜNDUNG DER ANORDNUNG

Gemäß Regel 37.1 VerfO entscheidet der Spruchkörper so bald wie möglich nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens durch Anordnung, wie in Bezug auf die Anwendung von Artikel 33 Absatz 3 des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) zu verfahren ist. Den Parteien ist rechtliches Gehör zu gewähren. Gem. Regel 37.2 VerfO kann eine Entscheidung auch zu einem früheren Zeitpunkt getroffen werden.

Beide Parteien haben sich dafür ausgesprochen, dass die Klage und die Widerklagen zusammen vor demselben Spruchkörper verhandelt werden sollen. Die Beklagte haben sich darüber hinaus damit einverstanden erklärt, dass alles an die Zentralkammer verwiesen wird. Die Klägerin hat sich insoweit nicht einverstanden erklärt, so dass diese Option ausscheidet.

Grundsätzlich sind Klage und Widerklage zusammen zu verhandeln, zumal beide Parteien sich dafür aussprechen. Gewichten Gegenargumente sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Klage und die beiden Widerklagen werden daher zusammen vor der Lokalkammer München verhandelt.

ANORDNUNG

Die Klage und die beiden Widerklagen werden zusammen vor der Lokalkammer München verhandelt.

Dr. Zigann

Vorsitzender Richter und Berichterstatter

Pichlmaier

Rechtlich qualifizierter Richter

Zhilova

Rechtlich qualifizierte Richterin

Loibner

Technisch qualifizierter Richter

3

ANGABEN ZUR ANORDNUNG

Anordnungsnr.ORD_16076/2024
Verfahrensnr.ACT_462984/2023
UPC NummerUPC_CFI_52/2023
Nummern der WiderklagenCC_581179/2023; CC_581177/2023
Art des VorgangsR 37