Unified Patent Court

Aktenzeichen:

Einheitliches Patentgericht

UPC_CoA_335/2023

Juridiction unifiee du brevet

APL_576355/2023

Anordnung

des Berufungsgerichts des Einheitlichen Patentgerichts

erlassen am 11.03.2024

in dem Verfahren auf Erlass einstweiliger Maßnahmen

betreffend das EP 4 108 782

1

ANTRAGSGEGNERINNEN und BERUFUNGSKLÄGERINNEN

  1. NanoString Technologies Inc.

530 Fairview Ave N - 98109 - Seattle (WA) – US 2. NanoString Technologies Germany GmbH

Birketweg 31 - 80639 - München – DE 3. NanoString Technologies Netherlands B.V.

Paasheuvelweg 25 - 1105BP - Amsterdam – NL

Vertreten durch: Rechtsanwalt Oliver Jan Jüngst, Bird & Bird LLP

ANTRAGSTELLER und BERUFUNGSBEKLAGTE

  1. 10x Genomics, Inc.

6230 Stoneridge Mall Road - 94588-3260 - Pleasanton (CA) – US 2. President and Fellows of Harvard College

Suite 727E, 1350 Massachusetts Avenue - 02138 - Cambridge (MA) – US

Vertreten durch: Rechtsanwalt Prof. Dr. Tilman Müller-Stoy, Bardehle Pagenberg Partnerschaft mbB

VERFÜGUNGSPATENT

EP 4108782

SPRUCHKÖRPER UND ENTSCHEIDENDE RICHTER

Erster Spruchkörper

  • Klaus Grabinski, Präsident des Berufungsgerichts und Berichterstatter
  • Françoise Barutel, rechtlich qualifizierte Richterin
  • Peter Blok, rechtlich qualifizierter Richter
  • Rainer Friedrich, technisch qualifizierter Richter
  • Cornelis Schüller, technisch qualifizierter Richter

VERFAHRENSSPRACHE

Deutsch

BEANSTANDETE ANORDNUNG

Anordnung („Entscheidung und Anordnungen“) des Gerichts erster Instanz (Lokalkammer München) vom 19.09.2023 – UPC CFI 2/2023

MÜNDLICHE VERHANDLUNG AM:

18.12.2023

Wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit in Leitsatz 2, Absatz 3 und in Übereinstimmung mit der Begründung der Anordnung vom 26. Februar 2024 wird der Leitsatz der Anordnung nach Anhörung der Parteien wie folgt berichtigt:

2.

Der Patentanspruch ist nicht nur der Ausgangspunkt, sondern die maßgebliche Grundlage für die Bestimmung des Schutzbereichs eines europäischen Patents nach Art. 69 EPÜ in Verbindung mit dem Protokoll über die Auslegung von Art. 69 EPÜ.

Für die Auslegung eines Patentanspruchs kommt es nicht allein auf seinen genauen Wortlaut im sprachlichen Sinne an. Vielmehr sind die Beschreibung und die Zeichnungen als Erläuterungshilfen für die Auslegung des Patentanspruchs stets mit heranzuziehen und nicht nur zur Behebung etwaiger Unklarheiten im Patentanspruch anzuwenden.

Das bedeutet aber nicht, dass der Patentanspruch lediglich als Richtlinie dient und sich sein Gegenstand auch auf das erstreckt, was sich nach Prüfung der Beschreibung und der Zeichnungen als Schutzbegehren des Patentinhabers darstellt.

Der Patentanspruch ist aus Sicht der Fachperson auszulegen.

Bei der Anwendung dieser Grundsätze soll ein angemessener Schutz für den Patentinhaber mit ausreichender Rechtssicherheit für Dritte verbunden werden.

Diese Grundsätze für die Auslegung eines Patentanspruchs gelten gleichermaßen für die Beurteilung der Verletzung und des Rechtsbestands eines europäischen Patents.

Luxembourg, 11. März 2024

Klaus Grabinski

Präsident des Berufungsgerichts und Berichterstatter

Françoise Barutel

rechtlich qualifizierte Richterin

Peter Blok

rechtlich qualifizierter Richter

Rainer Friedrich

technisch qualifizierter Richter

Cornelis Schüller

technisch qualifizierter Richter

Eurico Igreja

Angestellter der Kanzlei